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Will die ausgewiesene Persen vor
Ablauf von 3 Jahren ihren Aufent-
halt wieder in der Gemeinde nehmen,
so hat sie den Besitz zureichender Un-
terhaltsmittel darzuthun.
Die gesetzlliche Verbindlichkeit der
Aufenthaltsgemeinde, in Krankheits-
fällen oder in sonstigen Fällen drin-
gender Noth die unentbehrliche Hilfe
zu lelsten, wird durch gegenwärtige
Bestimmung nicht aufgehoben.
Personen, welche mit ihren der Auf-
enthaltsgemeinde schuldigen Abgaben
länger als ein Jahr, vom Verfallter-
mine an gerechnet, im Rückstande
bleiben, können auf Antrag der' Ge-
meindeverwaltung ausgewiesen werden,
sind jedoch nach erfolgter Zahlung des
schuldigen Betrages zur Rückkehr befugt.
Personen, welche sich in einer Gemeinde
aufhalten, um daselbst Dienst oder
Arbeit zu suchen, können aus der Ge-
meinde, wenn sie innerhalb der ihnen
gewährten angemessenen Frist weder ein
ständiges Unterkommen oder eine ihren
Unterhalt sichernde Beschäftigung finden,
noch den Besitz hinreichender Unter-
haltsmittel darzuthun vermögen, für
die Dauer von drei Monaten wegge-
wiesen werden, sind jedoch schon früher
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zur Rückkehr befugt, wenn für sie ein
solches Unterkommen oder eine solche
Beschäftigung gefunden ist.
Auf Personen, welche in der Gemeinde
einen selbstständigen Gewerbsbetrieb
angemeldet und innerhalb der ihnen
gewährten angemessenen Frist wirklich
begonnen haben, ist vorstehende Be-
stimmung nicht anwendbar.
Personen, welche wegen Verbrechens
oder wegen eines Vergehens gegen die
Sittlichkeit, oder wegen Vergehens des
Diebstahls, der Unterschlagung, des
Betrugs, der Hehlerei oder der Fälsch-
ung, oder innerhalb Jahresfrist wie-
derholt wegen Felddiebstahls, Feld-,
Forst-- oder Jagd-Frevels, endlich Per-
sonen, welche wegen Arbeitsscheue,
Landstreicherei, Bettels, Gaukelei oder
gewerbsmäßiger Unzucht zu einer Frei-
heitsstrafe verurtheilt worden sind,
können in der Zeit von der Rechts-
kraft des Urtheils bis zum Ablaufe
zweier Jahre nach Beendigung des
Strafvollzuges für die Dauer von zwei
Jahren, in welche jedoch die Zeit der
Haft nicht eingerechnet wird, ausge-
wiesen werden.
Personen, welche wegen einer im Ge-
meindebezirke verübten strafbaren Hand-