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lung nach Art. 204 Abs. J des Poli-
zeistrafgesetzbuches, oder nach Art. 333
Abs. 1 des Strafgesetzbuches, oder nach
Art. 101 des Polizeistrafgesetzbuches,
oder als Veranstalter eines verbotenen
Spieles nach Art. 104 des Polizei=
Strafgesetzbuches, desgleichen Personen,
welche binnen Jahresfrist wiederholt
wegen einer im Gemeindebezirke ver-
übten Uebertretung der Art. 95, 211,
212 oder 214 des Polizeistrafgesetz-
buches verurtheilt worden sind, können
in der Zeit von der Rechtskraft des
Urtheils bis zum Ablauf eines Jahres
nach Beendigung des Strafoollzugs
für die Dauer von zwei Jahren, in
welche jedoch vie Zeit der Haft nicht
eingerechnet wird, ausgewiesen werden.
Weibspersonen, welche offenkundig mit
ihrem Körper ein unzüchtiges Gewerbe
treiben und die Gelegenheit hiezu auf
öffentlicher Straße aufsuchen, dann
jene Personen, welche offenkundig an
dem Erträgnisse des unzüchtigen Ge-
werbes Antheill haben, können für die
Daner von zwei Jahren aus der Ge-
meinde weggewiesen werden.
Ist im Gemeindebezirke die öffentliche
Sicherheit durch eine Handlung gestört
worden, zu deren Unterdrückung das
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Aufgebot der bewaffneten Macht er-
folgte oder gesetzlich zulässig war, so
können Personen, welche an der Sicher-
heitöstdrung oder an ven Vorbereitungen
hiezu Theil genommen oder hiezu auf-
gefordert haben — unbeschadet der
Strafverfolgung — für die Dauer
eines Jahres aus der Gemeinde weg-
gewiesen werden.
Die Erlassung eines solchen Aufenthalts-
verbots ist aber nur statthaft, so lange
die Ruhestbrung dauert oder deren
Wiederholung zu befürchten ist.
Ebenso können Personen, welche einer
Betheiligung an den Ruhestèrungen
dringend verdächtig sind, innerhalb des-
selben Zeitraumes und für die gleiche
Zeitdauer ausgewiesen werden, wenn
sie weder ständigen Arbeitsverdienst,
nochausreichende Unterhaltsmittel haben.
Studirende oder Zöglinge einer Unter-
richtsanstalt, welche zur Strafe ent-
lassen worden oder ohne Vorwissen
ihrer Eltern oder Vormünder ausge-
treten sind, dann entwichene oder ent-
lassene Lehrlinge können binnen drei
Monaten nach der Entfernung von der
Anstalt oder Lehre für die Dauer eines
Jahres aus der Gemeinde weggewlesen
werden, wenn die Familie, welcher sie
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