Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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angehören, nicht in dieser Gemeinde 
ihren Wohnsitz hat. 
Minverjährige Personen, welche sich 
ohne Bewilligung ihrer Eltern oder 
Vormünder in einer fremden Gemeinde 
aufhalten, können auf Antrag des In- 
habers der elterlichen oder vormund- 
schaftlichen Gewalt ausgewiesen werden. 
Blödsinnige oder Geisteskranke, welche 
sich der Obhut jener Personen, wel- 
chen ihre Bewachung obliegt, entzogen 
haben, können diesen Personen oder 
deren Bevollmächtigten übergeben oder 
an die Gemeindebehörde des Wohn- 
sitzes der gedachten Personen abgelie- 
fert werden. 
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— 
Art. 46. 
Die Ausweisung erstreckt sich — vorbe- 
haltlich ihrer civilrechtlichen Folgen — nur 
auf diejenigen. Personen, gegen welche ein 
gesetzlicher Ausweisungsgrund vorliegt. 
Art. 47. 
Das Aufenthaltsverbot kann auch auf 
benachbarte Gemeindebezirke erstreckt werden, 
wenn ohne solche Ausdehnung eine Vereit- 
lung des Zweckes der Ausweisung zu be- 
fürchten wäre. 
Ist in einem Bezirke das Standrecht 
verkündigt, so kann die auf Grund des 
Art. 45 verfügte Ausweisung einer Person, 
welche Iin keiner Gemeinde des Verwaltungs- 
Bezirkes Bürgerrecht oder Heimatrecht be- 
sitzt, auf diesen ganzen Bezirk ausgedehnt 
werden. 
Art. 48. 
Angehörige des bayerischen Staates, 
welche auf Grund ihrer Anstellung im 
Dienste des Staates, der Kirche, der Ge- 
meinde, einer öffentlichen Körperschaft oder 
Stlftung, oder zur Erfüllung einer gesetz- 
lichen Pflicht in einer Gemeinde sich aufzu- 
halten genöthigt sind, oder welche in der 
Gemeinde das Bürgerrecht ohne Heimatrecht 
besitzen, können aus dieser Gemeinde nicht 
weggewiesen werden. 
Art. 49. 
In den Fällen des Art. 45 Ziff. 2 und 3 
kann eine Ausweisung nur auf Antrag der 
Gemeindeverwaltung erfolgen und muß die- 
selbe von der Polizeibehörde verfügt wer- 
ven, wenn jener Antrag vorliegt. 
In allen übrigen Fällen kann das Auf- 
enthaltsverbor auf Antrag ver Gemeinde- 
Verwaltung oder von Amtswegen erlassen 
werden, jedoch nur dann, wenn besondere 
Verhältnisse die Annahme begründen, daß
	        
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