397
die öffentliche Sicherhelt oder Sittlichkelt
durch die Anwesenheit der betreffenden Per-
sonen in der Gemeinde gefährdet wird.
Aufenthaltsrecht und Ausweisung der
Ansländer.
Art. 50.
Auch Ausländern ist der Aufenthalt in
jeder Gemeinde des Königreiches gestattet,
wenn sie sich über ihre Staatsangehbrigkeit
und Heimat genügend ausweisen und wenn
ihrem Aufenthalte ein gesetzliches Hinderniß
nicht entgegensteht.
Die Bestimmungen der Art. 44 bis 47
und des Art. 49 finden auch auf Auslän-
der Anwendung.
Die zuständige Poltzelbehörde ist über-
dieß befugt, gegen jeden Ausländer, dem
auf Grund des Art. 45 der Aufenthalt in
einer Gemeinde untersagt wird, für dle
Dauer dleses Aufenthaltsverbots auch dle
Wegweisung aus dem Königreiche zu ver-
sügen, wenn es im bffentlichen Interesse
geboten erscheint.
Außerdem ist das Staatsministerlum des
Innern berechtigt, aus Gründen der inneren
oder äußeren Sticherheit des Staats einen
Ausländer aus dem Königreiche wegzu-
weisen.
398
Endlich hat die Staatsreglerung das
Recht, die Aufenthaltsbefugniß von Aus-
ländern in Bayern durch Verordnung den-
selben weiter gehenden Beschränkungen zu
unterwerfen, welchen bayerische Staatsan-
gehbrige rücksichtlich ihres Aufenthalts im
Heimatlande jener Ausländer unterworfen
sind.
Zuständigkeit.
Art. 51.
Zuständlg zur Erlassung elnes Aufent-
haltsverbots auf Grund des Art. 45 und
zur Wegweisung aus dem Königreiche auf
Grund des Art. 50 Abs. III ist in erster
Instanz die Districts-Pollzel-Behörde jener
Gemeinde, aus welcher zunächst eine Person
ausgewiesen werden soll, in München die
k. Polizei-Directlon.
Beschwerderecht.
Art. 52.
Beschwerden gegen die Beschlüsse erster
Instanz werden von der Kreisregierung, Kammer
des Innern, nach collegialer Berathung
in zweiter und vom Staatsministerlum des
Innern in letzter Instanz entschieden, —
vorbehaltlich dessen, was das Gesetz über die
Errichtung eines obersten Verwaltungsgerichts-
hofes bestimmen wird.