Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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die öffentliche Sicherhelt oder Sittlichkelt 
durch die Anwesenheit der betreffenden Per- 
sonen in der Gemeinde gefährdet wird. 
Aufenthaltsrecht und Ausweisung der 
Ansländer. 
Art. 50. 
Auch Ausländern ist der Aufenthalt in 
jeder Gemeinde des Königreiches gestattet, 
wenn sie sich über ihre Staatsangehbrigkeit 
und Heimat genügend ausweisen und wenn 
ihrem Aufenthalte ein gesetzliches Hinderniß 
nicht entgegensteht. 
Die Bestimmungen der Art. 44 bis 47 
und des Art. 49 finden auch auf Auslän- 
der Anwendung. 
Die zuständige Poltzelbehörde ist über- 
dieß befugt, gegen jeden Ausländer, dem 
auf Grund des Art. 45 der Aufenthalt in 
einer Gemeinde untersagt wird, für dle 
Dauer dleses Aufenthaltsverbots auch dle 
Wegweisung aus dem Königreiche zu ver- 
sügen, wenn es im bffentlichen Interesse 
geboten erscheint. 
Außerdem ist das Staatsministerlum des 
Innern berechtigt, aus Gründen der inneren 
oder äußeren Sticherheit des Staats einen 
Ausländer aus dem Königreiche wegzu- 
weisen. 
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Endlich hat die Staatsreglerung das 
Recht, die Aufenthaltsbefugniß von Aus- 
ländern in Bayern durch Verordnung den- 
selben weiter gehenden Beschränkungen zu 
unterwerfen, welchen bayerische Staatsan- 
gehbrige rücksichtlich ihres Aufenthalts im 
Heimatlande jener Ausländer unterworfen 
sind. 
Zuständigkeit. 
Art. 51. 
Zuständlg zur Erlassung elnes Aufent- 
haltsverbots auf Grund des Art. 45 und 
zur Wegweisung aus dem Königreiche auf 
Grund des Art. 50 Abs. III ist in erster 
Instanz die Districts-Pollzel-Behörde jener 
Gemeinde, aus welcher zunächst eine Person 
ausgewiesen werden soll, in München die 
k. Polizei-Directlon. 
Beschwerderecht. 
Art. 52. 
Beschwerden gegen die Beschlüsse erster 
Instanz werden von der Kreisregierung, Kammer 
des Innern, nach collegialer Berathung 
in zweiter und vom Staatsministerlum des 
Innern in letzter Instanz entschieden, — 
vorbehaltlich dessen, was das Gesetz über die 
Errichtung eines obersten Verwaltungsgerichts- 
hofes bestimmen wird.
	        
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