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Zur Beschwerdeführung find berechtigt:
1.) die Personen deren Aufenthalt in Frage
ist;
2.) dle Gemeindeverwaltungen, deren An-
trag auf Ausweisung einer Person ab-
gelehnt wurde.
Die Beschwerden sind an eine Nothfrist
von 14 Tagen gebunden und haben, wenn
ein sofortiger Vollzug des Ausweisungsbe=
schlusses im öffentlichen Interesse geboten
erscheint, keine aufschiebende Wirkung.
Die Beschwerden können bei der ersten In-
stanz schriftlich eingereicht oder mündlich zu
Protokoll gegeben werden.
Alle durch Erlassung eines Aufenthalts-
verbotes hervorgerufenen Verhandlungen sind
von der Tax= und Stempelpflicht befreit.
Titel IV.
Schlußbestimmun
Art. 33.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem ersten
September 1868 in Wirksamkeit.
Mit demselben Tage erlöschen alle ent-
gegenstehenden Gesetze und Verordunngen,
Iinsbesondere:
das Gesetz vom 11. September 1825,
die Heimat betreffend;
die Gesetze vom 11. September 1825
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und vom 1. Juli 1834, die Ansäffig-
machung und Verehelichung betr.;
das Gesetz vom 24. December 1849,
die Ergänzung des revidirten Gesetzes über
Ansässigmachung und Verehelichung bezüg-
lich der Schullehrer betr.;
der Art. 81 des Polizeistraf-Gesetz-
Buches vom 10. November 1861;
die Verordnung vom 12. Juli 1808,
unerlaubte Verehellchung im Auslande betr.;
alle Ausnahmsbestimmungen in Bezug
auf die Einwanverung von Juden.
Artikel 41 gegenwärtigen Gesetzes tritt an
die Stelle des Artikel 52 Absatz I. des
Polizeistrafgesetzbuches, Art. 42 Absatz II
Ziffer 1 an die Stelle der Ziffer 8 von
Artikel 391 des Strafgesetzbuches.
Alle am 1. September 1868 vorliegenden
und noch nicht erledigten Gesuche um Erlaub=
niß zur Ansässigmachung find als gegenstand-
los zu betrachten; Gesuche um Erlaubniß
zur Verehelichung oder um Verleihung des
Heimatrechts sind nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes zu behandeln.
Bei Anwendung der Artikel 6 und 7
wird die vor dem 1. September 1868 zurück-
gelegte Aufenthaltszeit nicht in Berechnung
gezogen.
Die an diesem Tage bereits erworbenen