Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Zur Beschwerdeführung find berechtigt: 
1.) die Personen deren Aufenthalt in Frage 
ist; 
2.) dle Gemeindeverwaltungen, deren An- 
trag auf Ausweisung einer Person ab- 
gelehnt wurde. 
Die Beschwerden sind an eine Nothfrist 
von 14 Tagen gebunden und haben, wenn 
ein sofortiger Vollzug des Ausweisungsbe= 
schlusses im öffentlichen Interesse geboten 
erscheint, keine aufschiebende Wirkung. 
Die Beschwerden können bei der ersten In- 
stanz schriftlich eingereicht oder mündlich zu 
Protokoll gegeben werden. 
Alle durch Erlassung eines Aufenthalts- 
verbotes hervorgerufenen Verhandlungen sind 
von der Tax= und Stempelpflicht befreit. 
Titel IV. 
Schlußbestimmun 
Art. 33. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem ersten 
September 1868 in Wirksamkeit. 
Mit demselben Tage erlöschen alle ent- 
gegenstehenden Gesetze und Verordunngen, 
Iinsbesondere: 
das Gesetz vom 11. September 1825, 
die Heimat betreffend; 
die Gesetze vom 11. September 1825 
400 
und vom 1. Juli 1834, die Ansäffig- 
machung und Verehelichung betr.; 
das Gesetz vom 24. December 1849, 
die Ergänzung des revidirten Gesetzes über 
Ansässigmachung und Verehelichung bezüg- 
lich der Schullehrer betr.; 
der Art. 81 des Polizeistraf-Gesetz- 
Buches vom 10. November 1861; 
die Verordnung vom 12. Juli 1808, 
unerlaubte Verehellchung im Auslande betr.; 
alle Ausnahmsbestimmungen in Bezug 
auf die Einwanverung von Juden. 
Artikel 41 gegenwärtigen Gesetzes tritt an 
die Stelle des Artikel 52 Absatz I. des 
Polizeistrafgesetzbuches, Art. 42 Absatz II 
Ziffer 1 an die Stelle der Ziffer 8 von 
Artikel 391 des Strafgesetzbuches. 
Alle am 1. September 1868 vorliegenden 
und noch nicht erledigten Gesuche um Erlaub= 
niß zur Ansässigmachung find als gegenstand- 
los zu betrachten; Gesuche um Erlaubniß 
zur Verehelichung oder um Verleihung des 
Heimatrechts sind nach den Bestimmungen 
dieses Gesetzes zu behandeln. 
Bei Anwendung der Artikel 6 und 7 
wird die vor dem 1. September 1868 zurück- 
gelegte Aufenthaltszeit nicht in Berechnung 
gezogen. 
Die an diesem Tage bereits erworbenen
	        
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