Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Heimatrechte sind nach den bisherigen Be- 
stimmungen zu beurtheilen. 
Bis zur Einführung der Gemeindeordnung 
sind die Gemeinden berechtigt, von Personen, 
welche durch den Besitz eines Wohnhauses 
die Gemeindegliedeigenschaft erwerben, die 
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nach S. 7 des revidirten Ansässigmachungs- 
Gesetzes vom 1. Juli 1834 zulässigen Auf- 
nahmsgebühren zu erheben, wovon jedoch 
die etwa auf Grund des Artikel 11 gegen- 
wärtigen Gesetzes bezahlte Heimatgebühr 
abgerechnet werden darf. 
Gegeben München, den 16. April 1868. 
Ludwig. 
Färst von Hohenlohe, v. Pfretzschner, v. Gresser. v. Schlör. Frhr. v. Prauckh. 
v. Lutz. v. Hörmann. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des RKönigs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Robel.
	        
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