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Anlage I.
Friedens-Vertrag.
Ihre Majestäten der König von Bayern
und der König von Preußen, von dem
Wunsche geleltet, Ihren Völkern die Seg-
nungen des Friedens zu sichern, haben be-
schlossen, Sich über die Bestimmungen eines
zwischen Ihnen abzuschließenden Friedens-
Vertrages zu verständigen.
Zu diesem Zwecke haben Ihre Majestäten
zu Ihren Bevollmächtigten ernannt und zwar:
Seine Majestät der König von Bayern:
Seinen Staatsminister des Königlichen
Hauses und des Aeußern, Ludwig Freiherrn
von der Pfordten, Ritter des Hausor-
dens vom heiligen Hubertus und Großkreuz
des Verdienstordens der bayerischen Krone 2c. 2c
und
Seinen außerordentlichen Gesandten und
bevollmächtigten Minister am kalserlich öster-
reichischen Hose, Otto Grafen von Bray-
Steinburg, Staatsminister außer Dienst
und erblichen Relchsrath, Großkreuz des Ver-
dienstordens der bayerischen Krone und vom
helligen Michael rc. ꝛc.
Seine Majestät der König von Preußen:
Seinen Minister-Präsidenten und Minister
der auswärtigen Angelegenhelten, Grafen
Otto von Bismarck-Schönhausen,
Ritter des schwarzen Adlerordens u. s. w.
u. s. w. und
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Seinen wirklichen gehelmen Rath, Kam-
merherrn und Gesandten, Carl Friedrich
von Savigny, Ritter des Rothen Aoler-
ordens I. Elasse u. s. w. u. s. w.,
welche nach erfolgtem Austausch ihrer in
guter Ordnung befundenen Vollmachten über
nachstehende Vertragsbestimmungen überein-
gekommen sind.
Artikel I.
Zwischen Seiner Majestät dem Könige von
Bayern und Selner Majestät dem Könige
von Preußen, deren Erben und Nachfolgern,
deren Staaten und Unterthauen soll fortan
Friede und Freundschaft auf ewige Zeiten
bestehen.
Artikel II.
Seine Majestät der König von Bayern
verpflichtet Sich, behufs Deckung eines Theils
der für Preußen aus dem Krlege erwach-
senen Kosten an Seine Majestät den König
von Preußen die Summe von Dreißig Mil-
lionen Gulden in Silberthalern oder Silber-
barren zu bezahlen. Davon werden zehn
Millionen bei Austausch der Ratificationen
des gegenwärtigen Vertrags, unter Vergüt-
ung eines Disconto auf zwei Monate nach
dem Satze von 5% per Jahr, zehn Mil-
lionen innerhalb dreier Monate und zehn
Millionen innerhalb sechs Monaten nach der
Ratification gezahlt. Die letzten beiden Raten
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