Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Anlage I. 
Friedens-Vertrag. 
Ihre Majestäten der König von Bayern 
und der König von Preußen, von dem 
Wunsche geleltet, Ihren Völkern die Seg- 
nungen des Friedens zu sichern, haben be- 
schlossen, Sich über die Bestimmungen eines 
zwischen Ihnen abzuschließenden Friedens- 
Vertrages zu verständigen. 
Zu diesem Zwecke haben Ihre Majestäten 
zu Ihren Bevollmächtigten ernannt und zwar: 
Seine Majestät der König von Bayern: 
Seinen Staatsminister des Königlichen 
Hauses und des Aeußern, Ludwig Freiherrn 
von der Pfordten, Ritter des Hausor- 
dens vom heiligen Hubertus und Großkreuz 
des Verdienstordens der bayerischen Krone 2c. 2c 
und 
Seinen außerordentlichen Gesandten und 
bevollmächtigten Minister am kalserlich öster- 
reichischen Hose, Otto Grafen von Bray- 
Steinburg, Staatsminister außer Dienst 
und erblichen Relchsrath, Großkreuz des Ver- 
dienstordens der bayerischen Krone und vom 
helligen Michael rc. ꝛc. 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Seinen Minister-Präsidenten und Minister 
der auswärtigen Angelegenhelten, Grafen 
Otto von Bismarck-Schönhausen, 
Ritter des schwarzen Adlerordens u. s. w. 
u. s. w. und 
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Seinen wirklichen gehelmen Rath, Kam- 
merherrn und Gesandten, Carl Friedrich 
von Savigny, Ritter des Rothen Aoler- 
ordens I. Elasse u. s. w. u. s. w., 
welche nach erfolgtem Austausch ihrer in 
guter Ordnung befundenen Vollmachten über 
nachstehende Vertragsbestimmungen überein- 
gekommen sind. 
Artikel I. 
Zwischen Seiner Majestät dem Könige von 
Bayern und Selner Majestät dem Könige 
von Preußen, deren Erben und Nachfolgern, 
deren Staaten und Unterthauen soll fortan 
Friede und Freundschaft auf ewige Zeiten 
bestehen. 
Artikel II. 
Seine Majestät der König von Bayern 
verpflichtet Sich, behufs Deckung eines Theils 
der für Preußen aus dem Krlege erwach- 
senen Kosten an Seine Majestät den König 
von Preußen die Summe von Dreißig Mil- 
lionen Gulden in Silberthalern oder Silber- 
barren zu bezahlen. Davon werden zehn 
Millionen bei Austausch der Ratificationen 
des gegenwärtigen Vertrags, unter Vergüt- 
ung eines Disconto auf zwei Monate nach 
dem Satze von 5% per Jahr, zehn Mil- 
lionen innerhalb dreier Monate und zehn 
Millionen innerhalb sechs Monaten nach der 
Ratification gezahlt. Die letzten beiden Raten 
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