Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

405 406 
Gesetz-Vlatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
  
26. 
München, den 7. Mai 1868. 
  
Inhalt: 
Gesetz über Schließung und Trennung der Ehen der keiner anerkannten Religionsgesellschaft angehörenden Personen. 
  
Gesetz, Artikel 1. 
über Schließung und Trennung der Ehen der Personen, welche keiner im Staate aner- 
belner enerlannten Religionsgesellschaft ange“ kannten (öffentlichen oder Privat-) Religions- 
boͤrenden Versonen gesellschaft angehören (Dissidenten), können 
  
Ludwig II. unter sich unter den allgemeinen rechtlichen 
von Gottes Gnaden König von Dayern, Voraussetzungen in der durch gegenwärtiges 
Pfalzgraf bei Uhein, Gesetz bestimmten Form Chen mit bürger- 
Herzog von Bayern, Franken und in licher Rechtsgiltigkeit eingehen. 
Schwaben ete. cte. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Artikel 2. 
Staatsraths, mit Beirath und Zustimmung Die von Dissidenten unter sich in gesetz- 
ver Kammer der Reichsräthe und der licher Form geschlossenen Ehen bleiben rechts- 
Kammer der Abgeordneten beschlossen und giltig, wenn in der Folge auch der eine oder 
verordnen, was folgt: beide Chetheile die Aufnahme in eine 1 
40
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.