Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Staate anerkannte Religionsgesellschaft er- 
langen. 
Ebenso bleibt die Ehe zwischen Personen, 
welche den im Staate anerkannten Religions= 
gesellschaften angehören, rechtsgiltig, wenn in 
der Folge auch der eine oder beide Chetheile 
aufhören, Mitglieder einer anerkannten 
Religionsgesellschaft zu sein. 
Auch gewährt die Verschiedenheit des 
Glaubensbekenntnisses, welche durch den 
Religionswechsel des einen Ehetheiles in den 
in Abs. 1 und 2 dieses Artikels bezeichneten 
Fällen herbeigeführt wird, an und für sich 
wever dem einen noch dem andern Chetheile 
einen hinreichenden Grund zur Klage auf 
Ehescheidung. 
Artikel 3. 
Die Ehe unter Brautleuten, von denen 
kein Theil Mitglied einer im Staate anerkannten 
Religionsgesellschaft ist, wird durch eine Ver- 
handlung vor Gericht (bürgerliche Trauung) 
geschlossen. 
Artikel 4. 
Für Dissiventen ist das aus zu naher Ver- 
wandtschaft fließende Chehinverniß beschränkt 
auf: 
1) Blutsverwandte oder Verschwägerte in 
gerader Linie, 
2) vollbürtige oder halbbürtige Geschwister. 
Im Uebrigen ist für Dissidenten hinsichtlich 
der Ehehindernisse und der rechtlichen Vor- 
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aussetzungen der Cheschließung das an ihrem 
Wohnorte für Protestanten geltende Eherecht 
maßgebend, soweit es mit den Vorschriften 
des gegenwärtigen Gesetzes vereinbar ist. 
Artikel s. 
Zur Vornahme der bürgerlichen Trauung 
ist das Einzelngericht zuständig, in dessen 
Sprengel die Brautleute den Wohnsitz haben. 
Haben die Brautleute verschledene Wohn- 
sitze, so haben sie die Wahl, welches der 
betreffenden Einzelngerichte sie um Vornahme 
der bürgerlichen Trauung angehen wollen. 
Hat keines der Brautleute im Inlande 
Wohrsitz, so gilt das, was im Abs. 1 und 
2 von dem Wohnsitze gesagt ist, von dem 
Heimatsorte. 
Artikel 6. 
Dem Richter ist der Nachwels, daß die 
gesetzlichen Voraussetzungen für die Zu- 
lässigkeit der Eheschließung gegeben find, 
durch öffentliche Urkunden zu liefern. 
Der Richter darf nicht früher zur Trau- 
ung schreiten, als nachdem er sich von dem 
Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzun- 
gen für die Zuläßigkeit der Eheschließung 
überzeugt hat. 
Artikel 7. 
Die beabsichtigte Cheschließung ist vorbe- 
haltlich der Bestimmungen des Art. 9 von 
dem Richter mit dem Beifügen bekannt zu
	        
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