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machen, daß Personen, welche dagegen Ein-
spruch erheben wollen, denselben binnen 10
Tagen anzubringen haben.
Diese Bekanntmachung ist während 10
Tagen öffentlich anzuheften:
1) durch die Verwaltung jener Gemeinde,
in welcher die Brautleute ihren Auf-
enthalt haben;
2) wenn die Brautleute sich nicht in einer
und derselben Gemeinde aufhalten, durch
die Verwaltungen der beiren Gemein-
den, in welchen sie den Aufenthalt
haben.
Die Gemeindeverwaltung hat auf der zur
Anheftung gelangten Urkunde den Tag der
Anheftung und den Tag der Wiederabnahme
zu bestätigen.
Die in Abs. 1 bezeichnete Frist läuft von
dem Tage nach der Anheftung an.
Ist innerhalb sechs Monaten nach Ablauf
der in Abs. 1 bezeichneten Frist der Abschluß
der Ehe nicht erfolgt, so hat ihm eine
wiederholte Bekanntmachung mit Beobachtung
der in Abs. 1—4 enthaltenen Vorschriften
vorauszugehen.
Artikel 8.
Wird Einspruch erhoben, so hat der
Richter über das Vorbringen des Einsprechers
Urkunde zu errichten, den Brautleuten Ab-
schrift davon zustellen zu lassen und dle
Trauung insolange zu verweigern, bis der
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Einspruch durch rechtskräftige Entscheidung
des zuständigen Gerichts verworfen oder das
angezeigte Hinderniß beseitigt ist.
Artikel 9.
Wenn und insoweit die beabsichtigte Ehe-
schließung und die Aufforderung zur Geltend-
machung allenfallsiger Einsprüche von einer
andern gesetzlich dazu befugten Staats= oder
Gemeinvebehörde nach Vorschrift der ein-
schlägigen Gesetze bekannt gemacht worden
ist, hat die Bekanntmachung durch den Rich-
ter zu unterbleiben.
Insoweit die Bekanntmachung an einem
außerhalb des Königreichs gelegenen Orte
öffentlich anzuhefeen war, genügt an ihrer
Stelle der Nachweis, daß den an dem be-
treffenden Orte hinsichtlich der Verkündung
beabsichtigter Cheschließungen geltenden Vor-
schriften Genüge geleistet worden sei.
Artikel 10.
Wird die Trauung von dem darum an-
gegangenen Einzelngerichte verweigert, so ist
Beschwerde an das vorgesetzte Bezirksgericht
zulässig.
Artikel 11.
Die Traung ist von dem Richter unter
Beiziehung eines Gerichtsschreibers in un-
unterbrochener persönlicher Anwesenheit der
Brautleute und zweier Zeugen vorzunehmen.
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