Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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vom 28. Juli 1818 zur Regelung des 
gegenseitigen Verhaͤlmifses der katholischen 
und proiestantischen Chegerichte getroffenen 
Bestimmungen gleichmäßig in Anwendung zu 
bringen. 
Artikel 20. 
In Ghescheidungssachen, welche bei den 
gemaß Artikel 17 eingesetzten Ehegerichten 
zur Cntscheidung kommen sollen, finden die 
einschlägigen Bestimmungen des am Wohn- 
orte des Beklagten für Protestanten gelten- 
den Eherechtes, seweit sie mit den Vorschrif- 
ten des gegenwärtigen Gesetzes vereinbar sind, 
Anwendung. 
Die bezeichneten Bestimmungen find unter 
der angegebenen Beschränkung auch maß- 
gebend für die mit der Ehescheidung zusam- 
menhängenden besonderen richterlichen Aus- 
sprüche über die Schuldfrage, die Ebeschei- 
dungsstrafen und die Gestattung der Wieder- 
verehelichung, ferner in Bezug auf blelbende 
und vorübergehende Trennung von Tisch 
und Bett, dann auf die Zulassung einer 
vorläufigen Absonderung der Chegatten. 
Artikel 21. 
Das Verfahren in Ehesachen bel den ge- 
mäß Artikel 17 bestimmten Ehegerichten 
richtet sich nach den für das Verfahren vor 
den protestantischen Ehegerichten geltenden 
Vorschriften. 
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Artikel 22. 
Bei den gemäß Artikel 17 eingesetzten 
Ehegerichten ist vor der Verhandlung von 
Klagen auf Ehescheidung oder Trennung von 
Tisch und Bett ein Sühneversuch vorzu- 
nehmen, zu welchem die streitenden Theile 
persönlich und ohne Belstand zu erscheinen 
haben. 
Zu dem Sühneversuch kann auf Antiag 
des Beklagten oder von Amtswegen ein 
Seelsorger von dem Religionsbekenntnisse 
der streitenden Theile oder bei gemischten 
Ehen von jeder der betreffenden Religions- 
gesellschaften beigeladen werden, deren Nicht- 
erscheinen jedoch die Vornahme des Sühne- 
versuchs nicht hindert. 
Ist der Aufenthalt des Beklagten unbe- 
kannt oder hält sich der Beklagte im Aus- 
lande auf, so unterblelbt der Sühneversuch. 
Das Gericht kann auch in anderen Fällen 
auf Antrag des einen oder anderen Theiles 
den Sühneversuch für entbehrlich erklären, 
wenn demselben schwer zu beseitigende und 
vom Kläger nicht verschuldete Hindernisse 
entgegenstehen. 
Erscheint der zum Sühneversuch vorge- 
ladene Beklagte nicht, so ist die Sühne als 
mißlungen zu betrachten, der Beklagte aber 
an Geld bis zu 50 Gulden zu bestrafen. 
Erscheint bel dem Sühneversuch der Kläger 
nicht, so kann er innerhalb dreißig Tagen
	        
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