Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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vie Festsetzung einer neuen Tagsfahrt nach- 
suchen. Nach Ablauf dieser Frist, sowie 
wenn der Kläger die neuerliche Tagsfahrt 
abermals vereitelt, gilt die Klage als nicht 
angebracht, kann jedoch von neuem erhoben 
werden. 
Artikel 23. 
Von jedem rechtskräftigen richterlichen Er- 
kenntnisse, durch welches eine mittels bürger- 
licher Trauung geschlossene Ehe für nichtig 
oder ungiltig erklärt oder bezüglich einer 
solchen Ehe die Scheidung oder die Trennung 
von Tisch und Bett ausgesprochen wird, ist 
eine beglaubigte Abschrift des vollständigen 
Urtheilssatzes an die über die Schließung 
der betreffenden Ehe errichtete Urkunde (Ar- 
tikel 15) anzufügen und in alle von dieser 
Urkunde hinfort erfolgenden Ausfertigungen 
aufzunehmen. 
Ferner ist der betreffenden Districtsver- 
waltungsbehörde zum Zwecke des Eintrags 
in die Civilstandsregister von demergangenen 
Erkenntnisse Mittheilung zu machen. 
Artikel 24. 
Den Richter trifft nach Maßgabe der all- 
gemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches 
Geldstrafe bis zu 200 fl.: 
1) wenn er eine Ehe für geschlofsen er- 
klärt, bezüglich welcher nach Arrikel 3 
oder 5 des gegenwärtigen Gesetzes die 
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bürgerliche Trauung nicht zulässig oder 
er für dieselbe nicht der zuständige Be- 
amte ist; 
2) wenn er eine gesetzlich nicht statthafte 
Ehe für geschlossen erklärt; . 
wenn er eine Ehe für geschlossen er- 
klärt, ehe ihm die nach Artikel 6 Abs. 
1, Artikel 7 Abs. 3 und 4 und Artikel 
9 erforderlichen Nachweise vorliegen; 
wenn er eine Che der Bestimmung des 
Artikels 8 zuwider für geschlossen er- 
klärt; 
wenn er die Vorschrift des Artikels 12 
unbefolgt läßt und hiedurch die recht- 
zeitige Entveckung eines Irrthums oder 
einer Täuschung hinsichtlich der Personen 
der Brautleute versäumt wird; 
wenn er bei dem Vollzuge des Che- 
abschlusses eine der in Arnkel 11 und 
Artikel 14 Abs. 2 und 4 vorgeschriebenen 
Förmlichkeiten verletzt. 
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Artikel 25. 
Einer Ordnungsstrafe bis zu 50 fl. unter- 
liegt der Richter, welcher nicht alle in Artikel 
14 Abs. 1 und Artikel 15 Abs. 1 und 2 
enthaltenen Vorschriften beobachtet. 
Gleicher Strafe unterliegt der Gerichts- 
schreiber, welchen in Bezug auf die Beob- 
achtung der Vorschriften des Artikels 15 
Absatz 1 und 2 ein Verschulden trifft.
	        
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