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vie Festsetzung einer neuen Tagsfahrt nach-
suchen. Nach Ablauf dieser Frist, sowie
wenn der Kläger die neuerliche Tagsfahrt
abermals vereitelt, gilt die Klage als nicht
angebracht, kann jedoch von neuem erhoben
werden.
Artikel 23.
Von jedem rechtskräftigen richterlichen Er-
kenntnisse, durch welches eine mittels bürger-
licher Trauung geschlossene Ehe für nichtig
oder ungiltig erklärt oder bezüglich einer
solchen Ehe die Scheidung oder die Trennung
von Tisch und Bett ausgesprochen wird, ist
eine beglaubigte Abschrift des vollständigen
Urtheilssatzes an die über die Schließung
der betreffenden Ehe errichtete Urkunde (Ar-
tikel 15) anzufügen und in alle von dieser
Urkunde hinfort erfolgenden Ausfertigungen
aufzunehmen.
Ferner ist der betreffenden Districtsver-
waltungsbehörde zum Zwecke des Eintrags
in die Civilstandsregister von demergangenen
Erkenntnisse Mittheilung zu machen.
Artikel 24.
Den Richter trifft nach Maßgabe der all-
gemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches
Geldstrafe bis zu 200 fl.:
1) wenn er eine Ehe für geschlofsen er-
klärt, bezüglich welcher nach Arrikel 3
oder 5 des gegenwärtigen Gesetzes die
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bürgerliche Trauung nicht zulässig oder
er für dieselbe nicht der zuständige Be-
amte ist;
2) wenn er eine gesetzlich nicht statthafte
Ehe für geschlossen erklärt; .
wenn er eine Ehe für geschlossen er-
klärt, ehe ihm die nach Artikel 6 Abs.
1, Artikel 7 Abs. 3 und 4 und Artikel
9 erforderlichen Nachweise vorliegen;
wenn er eine Che der Bestimmung des
Artikels 8 zuwider für geschlossen er-
klärt;
wenn er die Vorschrift des Artikels 12
unbefolgt läßt und hiedurch die recht-
zeitige Entveckung eines Irrthums oder
einer Täuschung hinsichtlich der Personen
der Brautleute versäumt wird;
wenn er bei dem Vollzuge des Che-
abschlusses eine der in Arnkel 11 und
Artikel 14 Abs. 2 und 4 vorgeschriebenen
Förmlichkeiten verletzt.
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Artikel 25.
Einer Ordnungsstrafe bis zu 50 fl. unter-
liegt der Richter, welcher nicht alle in Artikel
14 Abs. 1 und Artikel 15 Abs. 1 und 2
enthaltenen Vorschriften beobachtet.
Gleicher Strafe unterliegt der Gerichts-
schreiber, welchen in Bezug auf die Beob-
achtung der Vorschriften des Artikels 15
Absatz 1 und 2 ein Verschulden trifft.