Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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422 
Gelsetz-Vlatt 
für das 
Königreich Bayern. 
.W27. 
München, den 19. Mai 1868. 
  
Inhalt: 
Finanz-Gesetz für die IX. Finanzperiode 1868 und 1869. 
Finanz-Geseh 
für die IX. Finanzperiode 1868 und 1869. 
  
Ludwig II. 
von Gottes Gnaden König von Vayern, 
Pfalzgraf bei Uhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in 
Schwaben etc. tte. 
Wir haben auf den Antrag des Staats- 
ministeriums der Finanzen nach Vernehmung 
Unseres Staatsrathes mit dem Beirathe, 
und, soviel die Erhebung ver directen und 
die Veränderung der indirecten Steuern, 
dann die Festsetzung der Marimalbeträge der 
Tarife für vden Transport auf den Staats- 
Eisenbahnen, sowie der Canalgebühren auf 
dem Ludwigs-Donau-Main-Canale anlangt, 
mit der Zustimmung der Kammer der 
Reichsräthe und der Kammer der Abgeord- 
neten über die Staats-Einnahmen und Aus- 
gaben für die IX. Finanzperiode, nämlich 
für die zwei Jahre 1868 und 1869, beschlossen 
und verordnen, wie folgt: 
Tit. I. 
Bestand der Vorjahre. 
8. 1. 
Die nachträglichen Elnnahmen und Aus- 
gaben der VIII. Vinanzperiede sind mit 
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