27
werden von Anfang des dritten Monats nach
der Rattfication an mit 5 % verzinst.
Artikel III.
Seine Majestät der König von Bayern
leistet für die Bezahlung dieser Summe Ga-
rantie durch Hinterlegung von 6% igen
bayerlschen Staats-Cassen-Anweisungen, be-
ziehungsweise von bayerischen oder württem-
bergischen Staats = Obligatlonen und Wech-
seln erster Häuser auf die Bank in Nürn-
berg, welche mit dem Giro der königlichen
Seehandlung versehen sind. Die 3½%.-
igen Staats-Obligationen werden dabei zum
Curse von 70%, die 4% igen von 80%,
die 41/2% igen von 90% , die 5% igen
von 95% berechnet.
Artikel W.
Nach erfolgtem Austausch der Rattfica-
tlonen des gegenwärtigen Vertrages wird
das königlich preußische zweite Reservecorps
den Rückmarsch aus Bayern antreten und
mit thunlichster Beschleunigung das bayer-
ische Gebiet räumen. Unmittelbar nach ge-
leisteter Garantie in Gemäßheit des Art. III
oder nach erfolgter Zahlung der Kriegsent-
schädigung wird Seine Majestät der Könsg
von Preußen Seine sämmtlichen übrigen
Truppen aus dem bayertschen Gebiete zurük-
zlehen und dieselben werden dieses Gebiet
mit möglichster Beschleunigung ganzverlassen.
28
Die Verpflegung der Truppen bel ihrem Räck-
marsch erfolgt nach dem bisherigen Bundes-
Verpflegungs-Reglement.
Artikel V.
Seine Majestät der König erkennt
die Bestimmungen des zwischen Preußen
und Oesterreich zu Nlkolsburg vom 26. Juli
1866 abgeschlossenen Präliminar-Vertrages
an und tritt denselben, soweit sie die Zukunft
Deutschlands betreffen, auch Seinerseits bei.
Artikel VI.
Die Auselnandersetzung der durch den
früheren deutschen Bund begründeten Eigen-
thumsverhältnisse, bleibt besonderer Verein-
barung vorbehalten.
Artikel VII.
Die hohen Contrahenten werden unmittel-
bar nach Abschluß des Friedens wegen
Regelung der Zollvereinsverhältnisse in Ver-
handlung treten. Einstweilen sollen der
Zollvereinigungsvertrag vom 16. Mai 1865
und die mit ihm in Verbindung stehenden
Vereinbarungen, welche durch den Ausbruch
des Krieges außer Wirksamkeklt gesetzt sind,
vom Tage des Austansches der Ratificati-
onen des gegenwärtigen Vertrages an mit
der Maßgabe wieder in Kraft treten, daß
jedem der hohen Contrahenten vorbehalten
bleibt, dieselben nach einer Ankundigung