Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

27 
werden von Anfang des dritten Monats nach 
der Rattfication an mit 5 % verzinst. 
Artikel III. 
Seine Majestät der König von Bayern 
leistet für die Bezahlung dieser Summe Ga- 
rantie durch Hinterlegung von 6% igen 
bayerlschen Staats-Cassen-Anweisungen, be- 
ziehungsweise von bayerischen oder württem- 
bergischen Staats = Obligatlonen und Wech- 
seln erster Häuser auf die Bank in Nürn- 
berg, welche mit dem Giro der königlichen 
Seehandlung versehen sind. Die 3½%.- 
igen Staats-Obligationen werden dabei zum 
Curse von 70%, die 4% igen von 80%, 
die 41/2% igen von 90% , die 5% igen 
von 95% berechnet. 
Artikel W. 
Nach erfolgtem Austausch der Rattfica- 
tlonen des gegenwärtigen Vertrages wird 
das königlich preußische zweite Reservecorps 
den Rückmarsch aus Bayern antreten und 
mit thunlichster Beschleunigung das bayer- 
ische Gebiet räumen. Unmittelbar nach ge- 
leisteter Garantie in Gemäßheit des Art. III 
oder nach erfolgter Zahlung der Kriegsent- 
schädigung wird Seine Majestät der Könsg 
von Preußen Seine sämmtlichen übrigen 
Truppen aus dem bayertschen Gebiete zurük- 
zlehen und dieselben werden dieses Gebiet 
mit möglichster Beschleunigung ganzverlassen. 
28 
Die Verpflegung der Truppen bel ihrem Räck- 
marsch erfolgt nach dem bisherigen Bundes- 
Verpflegungs-Reglement. 
Artikel V. 
Seine Majestät der König erkennt 
die Bestimmungen des zwischen Preußen 
und Oesterreich zu Nlkolsburg vom 26. Juli 
1866 abgeschlossenen Präliminar-Vertrages 
an und tritt denselben, soweit sie die Zukunft 
Deutschlands betreffen, auch Seinerseits bei. 
Artikel VI. 
Die Auselnandersetzung der durch den 
früheren deutschen Bund begründeten Eigen- 
thumsverhältnisse, bleibt besonderer Verein- 
barung vorbehalten. 
Artikel VII. 
Die hohen Contrahenten werden unmittel- 
bar nach Abschluß des Friedens wegen 
Regelung der Zollvereinsverhältnisse in Ver- 
handlung treten. Einstweilen sollen der 
Zollvereinigungsvertrag vom 16. Mai 1865 
und die mit ihm in Verbindung stehenden 
Vereinbarungen, welche durch den Ausbruch 
des Krieges außer Wirksamkeklt gesetzt sind, 
vom Tage des Austansches der Ratificati- 
onen des gegenwärtigen Vertrages an mit 
der Maßgabe wieder in Kraft treten, daß 
jedem der hohen Contrahenten vorbehalten 
bleibt, dieselben nach einer Ankundigung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.