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jenen der früheren Jahre und Finanzperioden
zu vereinigen und auf den Bestand der
VIII. Finanzperiode und zurück vorzu-
tragen.
Die Credite für Beträge, welche von
den auf die Ueberschüsse der VIII. Finanz=
Periode und zurück hingewiesenen Verwen-
dungen noch nicht vollständig zur Reali--
sirung gelangt sind, werden hiemit für wir-
kungslos und aufgehoben erklärt.
Ausgenommen hievon sind:
1) Der noch unverwendete Rest an der
— durch Titel I. 9. 4 Nr. 17 des
Finanzgesetzes vom 10. November 1861
für Pensionen und Unterstützungen der
Angehörigen der früheren Lottoanstalt
bwilligten Summe von 275,000 fl. —,
woraus auch Zuschüsse an die Wittwen-
und Waisencasse der früheren Lotto-
Anstalt zu gewähren sind;
2) die noch unverwendeten Reste von den
— durch das Finanzgesetz vom 10. No-
vember 1861 K. 4 Ziffer 4 und durch
den Landtagsabschied vom 10. Juli
1865 §& 16 bewilligten — Crediten
für Landbauten der Justizverwaltung
und für Ergänzung der inneren Ein-
richtung der Gerichte;
der unverwendete Rest von dem durch
das Finanzgesetz vom 10. November
1861 Titel 1 §. 4 Nr. 14 bewilligten
Credite von 100,000 fl. für Errich-
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tung neuer oder für Verlegung einiger
der bisherigen Rentämter, dann für
veränderte Eintheilung der bisherigen
Rentamtsbezirke;
der unverwendete Rest des durch §. 21
des Landtagsabschiedes vom 10. Juli
1865 bewilligten Credites von Einer
Million Gulden zum Zwecke der Er-
bauung einer polytechnischen Schule in
München;
die unverwendeten Creditreste für Was-
serbauzwecke im Belaufe von 37,900 fl.
und für Landbauzwecke von 24,275 fl.
Vorstehende Creditreste werden während
des Laufes der IX. Finanzperiode aufrecht
erhalten, und haben dem Bestande der Vor-
jahre zur Last zu bleiben.
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8. 2.
Die Summe, welche zufolge des Finanz-
gesetzes vom 10. November 1861 Titel 1
#§. 2 der VIII. Finanzperiode zur Deckung
des in dem ersten Jahre sich ergebenden
Entganges an Ausständen zugewiesen worden
ist, geht zu gleichem Zwecke in dem erhöhten
Betrage von 430,000 fl. — auf die IX.
Finanzperiode über, wogegen am Schlufse
dieser Periode ein gleicher Betrag für den
Dienst der nächstfolgenden Periode verfügbar
zu stellen ist.
8. 3.
Von den aus veräußerten Berg= und