Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Hüttenwerken und deren Zugehörungen vor- 
handenen Beständen wird der Betrag von 
340,000 fl. — dem allgemeinen Staats- 
güter-Kaufschillingsfonde zugewiesen. 
8. 4. 
Der nicht rückersetzte Rest der in Gemäß- 
heit der Landtagsabschiede vom 26. März 
1859 Abschn. 1 §. 5 und vom 10. No- 
vember 1861 Abschn. I §F. 20 für die 
Bergbau= und Bohrversuche auf Steinkohlen 
bei Erbendorf und Engelshof aus dem Ge- 
treidereserve-Magazinsfonde vorschußweisc ent- 
nommenen Beträge ist für Rechnung des 
erwähnten Fonds definitiv zu veraus- 
gaben. " 
8. 5. 
Das Verlagscapital von 6,940,668 fl. 
32 kr. ist aus dem Activreste der VIII. 
Finanzperiode auf die runde Summe von 
7,000,000 fl. zu erhöhen. 
S. 6. 
Außerdem sind nachstehende Ausgaben 
aus den Erübrigungen der VIII. Finanz- 
Periode und zurück zu bestreiten: 
1) für dringende unabweisbare Bauten auf 
Erziehung und Bildung und auf Cultus 
141,372 fl, 
2) für vie innere Einrichtung der neuen 
polytechnischen Schule in München der 
Maximalbetrag von 200,000 fl., 
426 
3) für außerordentliche Militärbedürfnisse 
ein Gesammtbetrag von 2,580,341 fl. 
nach Maßgabe des diesfallsigen besonderen 
Gesetzes. 
8. 
Aus den Eruͤbrigungen der VIII. Fi- 
nanzperiode und zurück ist als Zuschuß zu 
den laufenden Einnahmen für jedes der beiden 
Jahre 1868 und 1869 
die Summe von 
sohin im Ganzen von 
überzutragen. 
270,000 fl., 
540,000 fl. 
8. 8. 
Für die Zeit vom 1. October bis letzten 
December 1867 ist der vierte Theil eines 
Jahresbetrages der saͤmmtlichen durch 8. 10 
des Finanzgesetzes vom 10. November 1861 
bestimmten directen Steuern nebst Beischlä- 
gen zu erheben und den Einnahmen der 
IX. Finanzperiode zuzuwenden. 
Auf diese Steuern und Beischläge sind die 
gemäß Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 
10. Juli 1865, die Abkürzung der Finanz- 
Periode betreffend, an den bisherigen Ver- 
fallterminen während des Uebergangsquar- 
tals eingehobenen Steuern und Beischläge 
in Abrechnung zu bringen. 
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