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streitung der Bedürfuisse
Dienstes bestimmt.
des laufenden
g. 12.
Dem Etat für die active Armee werden
die Preise der Naturalien für die darunter
begriffenen und wirklich anzuschaffenden
6,665,630 Pfund Fleischquantitäten zu 15 kr.
67,831 Schäffel Korn zu 11 fl. 30 kr.
174,284 Haber zu 6 fl.
249,039 Centner Heu zu 1 fl. 24 kr.
172,934 „ Stroh zu 1 fl. 12 kr.
in der Art garantirt, daß geringere Preise
dem Reichsreservefonde zu gut und höhere
demselben zur Last geschrieben werden sollen.
Bezüglich der Preisdifferenz der Natura-
lien des in §.6 Ziffer 3 gegenwärtigen Ge-
setzes bezeichneten außerordentlichen Militär-
Bedarfes wird in dem diesfallsigen beson-
deren Gesetze Bestimmung getroffen.
Die Durchschnittsfonds des ordentlichen
Militäretats für Kleidung, Ausrüstung und
Kasernirung werden als von einer Flnanz-
Periode auf die andere übertragbar erklärt.
8. 13.
Die in Folge des Gesetzes über die WVoll-
endung der Donau-Correction im Regie-
rungsbezirke Schwaben und Neuburg durch
die jeweiligen Finanzgesetze zu bestimmenden
Summe wird für die IX. Finanzperiode auf
jährlich 200,000 fl. festgesetzt.
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Tit. III.
Staates-Einnahmen.
8. 14.
Zur Bestreitung der in Titel II bestimm-
ten Verwaltungs= und Staatsausgaben sind
die in der Beilage A aufgeführten und ein-
schließlich der nach den §§. 2, 7 und 8
des gegenwärtigen Gesetzes der IX. Finanz-
Periode zugehenden Beträge voranschlägig
auf 57,144,606 fl.
(sieben und achtzig Millionen, ein hundert
vier und vierzig tausend sechöhundert sechs
Gulden.)
festgesetzten Einnahmen zugewiesen.
8. 15.
An directen Steuern sind für jedes Jahr
der IX. Finanzperiode zu erheben:
a) an Grundsteuer zwei ganze und vier-
zehn fünfzehntel Simpla;
an Haussteuer und zwar sechs ganze
und neun Zehntel Simpla der Areal-
und zwei ganze und drei Zehntel
Simpla der Miethsteuer;
die Gewerbesteuer nach dem Gesetze
vom 1. Juli 1856 mit einem Zu-
schlage von einem Zwanzigstel;
die Capitalrentensteuer nach dem Ge-
setze vom 31. Mai 1856 mit einem
Zuschlage von einem Zwanzigstel.
b
c)
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