Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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streitung der Bedürfuisse 
Dienstes bestimmt. 
des laufenden 
g. 12. 
Dem Etat für die active Armee werden 
die Preise der Naturalien für die darunter 
begriffenen und wirklich anzuschaffenden 
6,665,630 Pfund Fleischquantitäten zu 15 kr. 
67,831 Schäffel Korn zu 11 fl. 30 kr. 
174,284 Haber zu 6 fl. 
249,039 Centner Heu zu 1 fl. 24 kr. 
172,934 „ Stroh zu 1 fl. 12 kr. 
in der Art garantirt, daß geringere Preise 
dem Reichsreservefonde zu gut und höhere 
demselben zur Last geschrieben werden sollen. 
Bezüglich der Preisdifferenz der Natura- 
lien des in §.6 Ziffer 3 gegenwärtigen Ge- 
setzes bezeichneten außerordentlichen Militär- 
Bedarfes wird in dem diesfallsigen beson- 
deren Gesetze Bestimmung getroffen. 
Die Durchschnittsfonds des ordentlichen 
Militäretats für Kleidung, Ausrüstung und 
Kasernirung werden als von einer Flnanz- 
Periode auf die andere übertragbar erklärt. 
8. 13. 
Die in Folge des Gesetzes über die WVoll- 
endung der Donau-Correction im Regie- 
rungsbezirke Schwaben und Neuburg durch 
die jeweiligen Finanzgesetze zu bestimmenden 
Summe wird für die IX. Finanzperiode auf 
jährlich 200,000 fl. festgesetzt. 
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Tit. III. 
Staates-Einnahmen. 
8. 14. 
Zur Bestreitung der in Titel II bestimm- 
ten Verwaltungs= und Staatsausgaben sind 
die in der Beilage A aufgeführten und ein- 
schließlich der nach den §§. 2, 7 und 8 
des gegenwärtigen Gesetzes der IX. Finanz- 
Periode zugehenden Beträge voranschlägig 
auf 57,144,606 fl. 
(sieben und achtzig Millionen, ein hundert 
vier und vierzig tausend sechöhundert sechs 
Gulden.) 
festgesetzten Einnahmen zugewiesen. 
8. 15. 
An directen Steuern sind für jedes Jahr 
der IX. Finanzperiode zu erheben: 
a) an Grundsteuer zwei ganze und vier- 
zehn fünfzehntel Simpla; 
an Haussteuer und zwar sechs ganze 
und neun Zehntel Simpla der Areal- 
und zwei ganze und drei Zehntel 
Simpla der Miethsteuer; 
die Gewerbesteuer nach dem Gesetze 
vom 1. Juli 1856 mit einem Zu- 
schlage von einem Zwanzigstel; 
die Capitalrentensteuer nach dem Ge- 
setze vom 31. Mai 1856 mit einem 
Zuschlage von einem Zwanzigstel. 
b 
c) 
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