435
e) die Einkommensteuer nach dem Gesetze
vom 31. Mai 1856 mit einem Zu-
schlage von einem Zehntel.
8. 16.
Die den Staatsdienern und anderen An-
gestellten, dann den Quiescenten und Pen-
sionisten obliegenden Wittwen= und Waisen-
fondsbeiträge sind nach den Bestimmungen
der Verordnung vom 8. Juni 1807 zu
entrichten und in Gemäßheit des Landtags-
Abschiedes vom 10. Juli 1865 F. 10
Nr. 2 an den allgemeinen Unterstützungs-
Verein für die Hinterlassenen der k. bayer.
Staatsdiener abzugeben.
8. 17.
Die Zollgefälle werden nach dem besteh-
enden Vereinszolltarife mit Rücksicht auf
die diesfalls vertragsmäßigen und gesetzlichen
Bestimmungen und Vorbehalte erhoben.
Die Erhebung der übrigen indirecten Ab-
gaben hat nach den bisherigen Normen und
einschlägigen Bestimmungen zu geschehen.
S. 18.
Für den Personen-, Waaren= und an-
deren Transport auf den Staatseisenbahnen
haben die unter dem 15. Mai 1845 (Re-
gierungsblatt S. 291) bekannt gemachten
provisorischen Tarife mit Berücksichtigung
der Bestimmung im Abschnitt 1 §. 6 des
Landtagsabschiedes vom 26. März 1859 als
Marimalsätze auch für die IX. Finanzpe-
riode ihre Geltung beizubehalten.
436
Die Tarife der Canalgebühren auf dem
Ludwigs-Donau-Main-Canale, wie solche
unter'm 8. October 1846 (Regierungsblatt
S. 705.) bekannt gemacht worden, haben
als Marimalsätze für die IX. Finanzpe-
riode gleichfalls ihre Geltung beizube-
halten.
Tit. IV.
Schlußbestimmungen.
8. 19.
Der Ertrag der Kreisamtsblätter, welcher
schon bisher dem allgemeinen Unterstützungs-
sonde für Staatsdiener zugewiesen war, soll
auch in der IX. Finanzperiode — ohne
Aenderung der Natur dieser Einnahms-
quelle als Staatsregale — diesem Fonde
zu Unterstützungen zugewiesen bleiben.
g. 20.
Die Jahresrente der k. Bank in Nürn-
berg wird derselben zur Verstärkung ihrer
Fonds vorläufig in der IX. Finanzperiode
belassen.
8. 21.
Die Staatsregierung ist ermächtigt, der
pfälzischen Maximiliansbahn-Gesellschaft den
für die garantirten Zinsen geleisteten, zur
Zeit noch bestehenden Vorschuß von 91,676 fl.
21 kr. unter noch mit derselben zu verein-