Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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kunden und sonstigen Archivalien, welche 
eine besondere und ausschließliche Beziehung 
auf die ehemaligen Burggrafen von Nürn- 
berg und die Markgrafen von Brandenburg 
fränkischer Linte haben, werden an Preußen 
ausgeliefert. 
Artikel Xlll. 
Da von Seite Preußens Eigenthums- 
Ansprüche an die früher in Düsseldorf befind- 
lich gewesene später nach München gebrachte 
Gemäldegallerie erhoben worden sind, so 
wollen die hohen Contrahenten die Ent- 
scheidung über diese Ansprüche einem Schieds- 
gerichte unterwerfen. Zu diesem Behufe 
wird Bayern drei deutsche Appellations- 
gerichte namhaft machen, unter welchen 
Preußen Dasjenige bezeichnet, welches den 
Schiedsspruch zu fällen hat. 
Artikel XIV. 
Nachdem zur Wahrung strategischer und 
Verkehrs-Interessen eine Grenzregulirung 
als erforderlich befunden worden ist, tritt 
Seine Majestät der König von Bayern das 
Bezirksamt Gersfeld und einen Bezirk um 
Orb nach anliegender Grenzbeschreibung, 
sowie die zwischen Saalfelv und dem 
preußischen Landkreis Ziegenrück gelegene 
Enklave Caulsdorf an Seine Majestät den 
König von Preußen ab. 
Die hohen Gontrahenten werden sofort 
nach dem Austausche der Ratificationen des 
gegenwärtigen Vertrages Commissarien er- 
nennen, welche die Regulirung der Grenze 
vorzunehmen haben. 
Die Uebergabe der vorgenannten Landes- 
theile erfolgt innerhalb vier Wochen nach 
der Ratificatlon dieses Vertrages. 
Artikel XV. 
Unmittelbar nach der Ratification dieses 
Vertrages wird alles weggeführte oder zurück- 
behaltene Material der Staats= und Privat- 
Eisen bahnen freigegeben und nöthigenfalls 
in Hof, Lichtenfels oder Aschaffenburg ab- 
geliefert erden. 
Artikel XVI. 
Alle Kriegsgefangenen werden innerhalb 
acht Tagen nach Auswechslung der Ratifi- 
cationen gegenwärtigen Vertrages in Hof 
oder Aschaffenburg freigegeben und kosten- 
frei dahin befördert werden. Bei Kranken 
oder Verwundeten erfolgt diese Freilassung, 
sobald sie genesen sind. 
Zur Uebergabe und Uebernahme werden 
beiderseits Officiere in Hof und Aschaffen- 
burg, solange nöthig, stationirt werden. 
Artikel XVII. 
Die aus der Bruderschaftscasse in Kissin- 
gen, einem Unterstützungs-Vereine armer
	        
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