469
Artikel 15.
Die Polette ist nur für den Tag, für die
Mühle oder Quetschmaschine, für das Frucht-
maß und die Art der Verwendung giltig,
worauf sie ursprünglich oder nach amtlich
vollzogener Aenderung lautet.
Die Polette muß dem Müller oder Malz-
brecher und, falls die Benützung der Quetsch-
maschine zur Bearbeitung des Grünmalzes
gestattet ist, dem Brenner oder Sudwerk-
führer mit der Frucht zugleich übergeben
werden.
Ohne solchen Auswels darf die Frucht
zur Bearbeitung in die Mühlräume oder in
die am Betriebsorte für Branntwein-, Hefe-
und Efsigfabrication bestimmten Messungs-
oder Betriebslocale nicht eingebracht werden.
Ist schon vor oder während der Verbrin-
gung der Frucht zur Mühle oder zum Be-
triebsorte der Verlust der Polette einge-
treten, so muß dieser Vorgang von dem
Fruchteigenthümer oder dessen Stellvertreter
ohne Verzug dem Aufschlageinnehmer ange-
zeigt und neuerliche Ausfertigung erholt
werden.
Letztere ist als Duplicat ausdrücklich zu
bezeichnen.
Bis zur Belbringung der neuen Ausfer-
tigung besteht auch hier das im Abs. 3 er-
wähnte Verbot.
470
Art. 16.
Jeder Aufschlagpflichtige hat ein Ein-
schreibbuch zu führen und bei jeder Erhö-
lung einer Polette, mit dem Eintrage der
in Art. 13 vorgeschriebenen Anzeige ver-
sehen, dem Aufschlageinnehmer zu über-
geben.
Dieses Einschreibbuch muß jedem Auf-
schlag-Control-Organe auf Anfordern vor-
gelegt werden.
Ueberschreitung des polettirten Maßes.
Artikel 17.
Es ist verboten, mehr Malz zur Mühle
oder mehr Getreide zum Betriebsort zu ver-
bringen, als die Polette besagt.
Unter diesem Verbote ist ein Ueberschuß
nicht begriffen, welcher nicht mehr als einen
halben Metzen vom Schäffel trockener oder
eingesprengter Frucht beträgt.
Ist das Verhältniß der Ueberschreitung
nach ganz oder theilweise geschehener Bear-
beitung des Malzes erst zu ermitteln, so
sind je nach erkannter, im Beanstandungs-
falle durch Sachverständige festzustellender
Eigenschaft des Malzes als trocken oder ein-
gesprengt beim Bruche auf Steinmühlen
acht Metzen zwei Vierling gebrochenen Ein-
spreugmalzes gleich sechs Metzen ungebro-
chenen Einsprengmalzes, dann sieben Metzen