Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikel 15. 
Die Polette ist nur für den Tag, für die 
Mühle oder Quetschmaschine, für das Frucht- 
maß und die Art der Verwendung giltig, 
worauf sie ursprünglich oder nach amtlich 
vollzogener Aenderung lautet. 
Die Polette muß dem Müller oder Malz- 
brecher und, falls die Benützung der Quetsch- 
maschine zur Bearbeitung des Grünmalzes 
gestattet ist, dem Brenner oder Sudwerk- 
führer mit der Frucht zugleich übergeben 
werden. 
Ohne solchen Auswels darf die Frucht 
zur Bearbeitung in die Mühlräume oder in 
die am Betriebsorte für Branntwein-, Hefe- 
und Efsigfabrication bestimmten Messungs- 
oder Betriebslocale nicht eingebracht werden. 
Ist schon vor oder während der Verbrin- 
gung der Frucht zur Mühle oder zum Be- 
triebsorte der Verlust der Polette einge- 
treten, so muß dieser Vorgang von dem 
Fruchteigenthümer oder dessen Stellvertreter 
ohne Verzug dem Aufschlageinnehmer ange- 
zeigt und neuerliche Ausfertigung erholt 
werden. 
Letztere ist als Duplicat ausdrücklich zu 
bezeichnen. 
Bis zur Belbringung der neuen Ausfer- 
tigung besteht auch hier das im Abs. 3 er- 
wähnte Verbot. 
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Art. 16. 
Jeder Aufschlagpflichtige hat ein Ein- 
schreibbuch zu führen und bei jeder Erhö- 
lung einer Polette, mit dem Eintrage der 
in Art. 13 vorgeschriebenen Anzeige ver- 
sehen, dem Aufschlageinnehmer zu über- 
geben. 
Dieses Einschreibbuch muß jedem Auf- 
schlag-Control-Organe auf Anfordern vor- 
gelegt werden. 
Ueberschreitung des polettirten Maßes. 
Artikel 17. 
Es ist verboten, mehr Malz zur Mühle 
oder mehr Getreide zum Betriebsort zu ver- 
bringen, als die Polette besagt. 
Unter diesem Verbote ist ein Ueberschuß 
nicht begriffen, welcher nicht mehr als einen 
halben Metzen vom Schäffel trockener oder 
eingesprengter Frucht beträgt. 
Ist das Verhältniß der Ueberschreitung 
nach ganz oder theilweise geschehener Bear- 
beitung des Malzes erst zu ermitteln, so 
sind je nach erkannter, im Beanstandungs- 
falle durch Sachverständige festzustellender 
Eigenschaft des Malzes als trocken oder ein- 
gesprengt beim Bruche auf Steinmühlen 
acht Metzen zwei Vierling gebrochenen Ein- 
spreugmalzes gleich sechs Metzen ungebro- 
chenen Einsprengmalzes, dann sieben Metzen
	        
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