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Aufschlagverwaltung bestehen, dürfen auch
ferner benützt werden; doch bleibt der Be-
sitzer den Bedingungen, unter welchen er die
Genehmigung erlangt hat, und der bisher
geübten besonderen Controle, so lange er
nicht den Vorschriften des Art. 25 be-
ziehungsweise Art. 26 Genüge leistet, unter-
worfen.
Artikel 25.
Wollen nach Eintritt der Wirksamkeit ge-
genwärtigen Gesetzes Besitzer von Brauereien
einzeln für sich oder in Gemeinschaft eine
Particular-"Malzmühle mit Steinen oder
Cylinderwalzen benützen, so sind sie gehalten,
die Mühle mit einem besonderen von der
Staatsregierung genehmigten Messungsap-
parate zu versehen.
Die Gesuche um Bewilligung der Be-
nützung von Particular-Malzmühlen sind mit
einem Zeugnisse des Aufschlageinnehmers
über erfolgte Anbringung des genehmigten
Apparates zu belegen. Vor ertheilter Be-
willigung ist die Benützung der Mühle
untersagt.
Bei den mit dem Apparate versehenen
Particular-Malzmühlen finden die Bestim-
mungen der Art. 13 Abs. 3, 17—20, 32
Abs. 6, 33 Abs. 1, 3 und 4, Art. 34,
35, 68 uud 70 des gegenwärtigen Gesetzes
keine Anwendung.
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Ueber das Maß des zum Brechen ge-
brachten Malzes entscheidet ausschließlich die
Anzeige des Apparates.
Für die Aufstellung und Benützung sol-
cher Mühlen sind folgende besondere Bestim-
mungen maßgebend:
1) Das Brechen des Malzes auf einer Par-
ticular-Malzmühle ist auf den eigenen
Bedarf des Besitzers beschränkt; die
Zulassung einer Ausnahme ist von he-
sonderer Genehmigung des Aufschlag-
Einnehmers abhängig.
Cylinderwalzen können auch verstellbar
in Anwendung kommen.
3) Der Malzmessungsapparat unterliegt
dem amtlichen Verschlusse, vorbehaltlich
der weitern im Art. 30 Abs. 4 an-
geführten Sicherungsmaßregeln.
Diesen Verschluß einseltig zu öffnen
oder zu beseitigen, den Apparat über-
haupt schuldhaft zu beschädigen oder
an der Construction der Mühle oder
an den Sicherungsvornhtungen ein-
seitig eine Aenderung vorzunehmen, ifst
untersagt.
Ist eine Beschädigung am Apparate
oder eine Verletzung des amtlichen Ver-
schlusses over der Sicherungsvorrich-
tungen eingetreten, so hat der Mühl-
besitzer binnen zwölf Stunden bel dem
Aufschlageinnehmer Anzeige zu erstatten
und darf im Falle einer unabsichtlichen
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