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Mühlgewerbe in Verbindung mit aufschlag-
pflichtigen Geschäften.
Artikel 36.
Jenen Besitzern öffentlicher Mühlen,
welchen die Befugniß bereits eingerdumt ist,
gleichzeitig ein aufschlagpflichtiges Geschäft
zu betreiben, bleibt vieselbe nach dem Maße
der bisherigen Bewilligung gewahrt, vorbe-
haltlich der in Art. 32 getroffenen besonderen
Bestimmungen.
Arrikel 37.
Will künftig der Besitzer einer öffentlichen
Mühle mit deren Betrieb ein aufschlagpflich-
tiges Geschäft oder der Besitzer eines auf-
schlagpflichtigen Geschäftes hiemit den Be-
trieb einer öffentlichen Mühle bei einer Ent-
fernung beider Betriebsorte von weniger als
zehn geographischen Stunden von einander
verbinden, so känn die Mühle als Malz-
brechmühle nur dann benützt werden, wenn
entweder hiezu die besondere Genehmigung
der Aufschlagverwaltung erholt oder der
Malzgang mit einem von der Staatsre-
glerung genehmigten Messungs-Apparate ver-
sehen ist.
Gleiches ist ohne Rücksicht auf die Eut-
fernung der Fall, wenn die Mühle zum
Malzbrechen für den eigenen Bedaif benützt
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Registerführung.
Artikel 38.
Muller, Malzbrecher, dann bei zugelassener
Benützung einer Quetschmaschine, Brenner
und Sudwerkführer sind verbunden, ein
Register zu führen, welches die Poletten
nach ihren Nummern, die declarirte Frucht-
quantität und deren Eigenthümer, die Ab-
messungsergebnisse, den Tag der Bearbeitung
der Frucht und die betreffenden Constati-
rungen des Aufschlagcontrolbeamten zu ent-
halten hat.
Dieses Register ist vierteljährig für den
einzelnen Aufschlagpflichtigen abzuschließen
und den Controlorganen der Aufschlagver-
waltung auf Anfordern vorzulegen.
Einlieferung der attestirten Poletten.
Artikel 39.
Die attestirten Poletten sind nach voraus-
gegangener Hinwegbringung der betreffenden
Fruchtquantitäten aus der Müuhle oder dem
Messungsorte dem Aufschlagbedlensteten bei
seinem nächsten Erscheinen vortselbst persön-
lich einzuliefern.
Aufgabe des Controldienstes.
Artikel 40.
Die sämmtlichen zu amtlicher Thätigkeit
im Aufschlagcontrolvienste verpflichteten Be-