Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

489 
  
durch besonderen Dienstauftrag zu einzelnen 
Amtöhandlungen diesem Dienstzweige 
sonst berufenen Organe haben darüber zu 
wachen, daß die im gegenwärtigen Gesetze 
gegebenen Vorschriften zum Schutze des 
Aufschlaggefälles genau vollzogen werden und 
vorkommende Zuwiderhandlungen fofort zur 
Anzeige zu bringen. 
Artikel 41. 
Die Aufschlagbediensteten sind befugt, in 
den in ibren Bezirken befindlichen Mühlen 
und Brauereien, sowie in anderen Betriebs- 
orten mit Malzverbrauch, — ferner an 
Orten der Auffiellung von transportablen 
Mühblen, Futterschror und Hausmühlen 
jederzeit Nachschau zu pflegen. 
Die Nachschau hat sich in den Brauereien 
auf das Brau= und Sudhaus einschließlich 
der Malzungs-Localltäten, der Gährkeller 
und Malzböden, den Branntweinbren- 
nereien, Essig= und Hefe-Siedereien auf die 
für Aufstellung der Weiche, der Ouetsch= 
maschine, Maisch= und Gährbottiche be- 
stimmten Räume nebst der Brennerei= und 
Sudlocalität, dann in Mühlen auf die 
eigentlichen Mühlräume und deren Nebenge- 
bäude zu erstrecken. 
Artifel 42. 
Ergibt sich der Verdacht, daß außerhalb 
der Mühlen und Betriebsorte Aufschlagge- 
fährden vorgenommen oder gefördert werden, 
490 
so ist der Aufschlagbevienstete berechtigt, auch 
in andern Gebäuden und Oertlichkeiten Nach- 
schau zu pflegen, um die Gefährde zu ent- 
decken und die Spuren der That, sowie die 
Ueberführungsmittel unversehrt zu erhalten, 
bis die richterliche Thätigfelt für Ermittlung 
des Thatbestandes herbeigeführt sein wird. 
Haussuchungen können nur unter Zu- 
ziehung der Ortspolizeibehörde vorgenommen 
werden, welche die sofortige Begleitung nicht 
verweigern kann, wenn sie den ihr mitge- 
theilten Verdacht für begründet erachtet und 
die Nachsuchung innerhalb der im Art. 20 
bezeichneten Tageszeit vorgenommen werden 
soll. 
Bei Nachtzeit kann sie ihren Beistand 
ohne Angabe von Gründen versagen. 
Gefällseinhebung. 
Artikel 43. 
Der Aerarial-Malzaufschlag ist von dem 
Aufschlageinnehmer an folgenden Terminen 
zu erheben: 
1) Von dem zur Braunbiererzeugung ver- 
wendeten Malze und zwar: 
a) von dem, welches vom ersten October 
bis letzten December elnes Jahres. 
gebrochen wird, zur Hälfte vom 
ersten bis fünfzehnten Januar, zur 
anderen Hälfte vom ersten bis fünf- 
zehnten Juli des nchstfolgenden 
Kalenderjahres:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.