Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikel 50. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes über 
strafbare Handlungen finden auch Anwen- 
dung auf strafbare:, Unterlassungen. 
Strafbarkeit. 
Artikel 51. 
Die Strafbestimmungen dieses Gesetzes 
sind anzuwenden, gleichviel ob die Handlung 
vorsätzlich oder in fahrlässiger Weise begangen 
wurde. 
Die Absicht, das Malzaufschlaggefäll zu 
verkürzen our zu gefährden, ist nur bei 
Bestrafung der Theilnahme erforderlich. 
Strafrechtliche Verantwortlichbeit. 
Artikel 52. 
Für ie im aufschlagpflichtigen Betriebe oder 
bei dem Betriebe einer Malzmühle vorgekom- 
menen Uebertretungen des gegenwärtigen Ge- 
setzes ist der Betriebsberechtigte strafrechtlich ver- 
antwortlich, wenn auch die detreffenden Hand- 
lungen nicht von ihm selbst verübt wurden. Die 
in einem solchen Geschäfte verwendeten Per- 
sonen sind weder als Miturheber noch als 
Theilnehmer oder Begünstiger strafbar. Wenn 
sie aber die strafbare That gegen das auedrück- 
liche Verbot des Betriebsberechtigten oder 
gegendie von ihm bezüglich einzelner Handlun- 
gen pes Betriebes ertheilten besondern Auf- 
träge begangen haben, so unterliegen nur 
sie allein der hierauf gesetzten Strafe. 
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Für die durch Mißbrauch von Futter- 
schrot- und Hausmühlen verübten Ueber- 
tretungen gelten dieselben Bestimmungen. 
Ist eine solche Mühle im Besitze einer 
politischen Gemeinde, so haftet die Gemeinde- 
casse; ist sie im Besitze einer Genossenschaft, 
so haften deren Mitglieder solidarisch für 
Strafe und Kosten in beiden Fällen, vorbe- 
baltlich des Rückgriffes gegen den, welcher 
die Uebertretung veranlaßt hat. 
Artikel 53. 
Die Uebertragung der strafrechtlichen Ver- 
antwortlichkeit eines Betriebsberechtigten 
auf dessen Pächter oder selbstständigen Ge- 
schäftsfuhrer ist nur zulässig, wenn das 
Oberaufschlagamt seine Zustimmung hiezu 
schriftlich ertheilt hat. Diese Zustimmung 
hat die Wirkung, daß die volle strafrecht- 
liche Verantworrlichkeit von dem Berriebs- 
berechtigten auf den Pächter oder Geschäfts- 
führer übergeht. 
Theilnehmer. 
Artikel 54. 
Wer in der Absicht zu einer Verkürzung 
oder Gefährdung des Malzaufschlaggefälles 
mitzuwirken, der Theilnahme an einer nach 
dem gegenwärtigen Gesetze strafbaren Ueber- 
tretung in der in Art. 54 des Strafgesetz- 
buches bestimmten Weise sich schuldig macht,
	        
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