Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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ist nach Maßgabe der einschlägigen Bestim- 
mungen des Strafgesetzbuches als Theilnehmer 
zu bestrafen. 
Begünstigung. 
Artikel 55. 
Der Begünstigung machen sich dritte, dem 
Geschäftsbetriebe fremde Personen schulpig, 
welche ohne vorheriges Versprechen oder Ein- 
verständniß erst nach begangener That in 
Bezlehung auf eine nach gegenwärtigem Ge- 
setze strafbare Uebertretung dem Thäter oder 
den nach Maßgabe der Bestimmungen des 
gegenwärtigen Gesetzes für die That straf- 
rechtlich Verantwortlichen wissentlich dadurch 
förderlich sind, daß sie 
1) die Spuren der That oder die Ueber- 
führungsmittel beseitigen, oder eine 
sonstige Handlung zu dem Zwecke vor- 
nehmen, um diese Spuren oder lleber- 
führungsmittel der Kenntniß der Auf- 
schlagorgane oder des Gerichtes zu ent- 
ziehen, oder 
die Fruchtquantität, bezüglich welcher 
die Uebertretung statigefunden hat, oder 
die in Anwendung gebrachten Maschinen 
oder sonstigen Werkzeuge bei sich auf- 
nehmen, an sich bringen, zu deren 
Aufbewahrung oder Verwerthung ver- 
helfen, oder dem Thäter in anderer 
Weise Beistand leisten, um ihm die bei 
der That beabsichtigten Vortheile zu 
sichern. 
! 
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Die Strafe des Begunsitgers ist nach 
Verhältniß der auf die That, bezüglich welcher 
die Begünstigung stattgefunden hat, gesetzten 
Strafe in der Art zu bemessen, daß sie ein 
Viertheil des höchsten Maßes dieser Strafe 
nicht übersteigen darf und bis zu einem 
Sechstheile des niedrigsten Maßes derselben 
herabsinken kann. 
Die Bestimmung des Art. 61 des Straf- 
gesetzbuches kömmt auch hier zur Anwen- 
dung. " 
Zurechnung. 
Artikel 56. 
Eine strafbare Uebertretung ist nicht vor- 
handen, wenn der nach den Bestimmungen 
des gegenwärtigen Gesetzes slrafrechtlich ver- 
amwortlichen Person zur Jeit der That 
oder zur Zeit, wo sie bezüglich eines Be- 
triebsaktes Anordnungen oder Vorbereitungen 
traf, welche eine an an sich strafbare Handlung 
zur Folge hatten, wegen Bloͤdsinnes, Wahn- 
sinnes, Raserei, höchsten Grades der Betrunken- 
heit oder aus ähnlichenllsachen die Fähigkeit der 
Selbstbestimmung oder die zur Erkenntniß 
der Strafbarkeit der That nöthige Untheils- 
kraft gänzlich gemangelt hat. 
Artikel 57. 
War zu der Art. 56 angegebene 
Jeit die Fähigkeit Selbstbestimmung 
oder die zur Erkenntniß der Strafbarteit 
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