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Kömmt der Betriebsberechtigte der in
Abs. 2 erwähnten Verpflichtung innerhalb
der lhm von der Aufschlagverwaltung vor-
gesetzten Frist, die mindestens drei Monate
beträgen muß, nicht nach, so verfällt er in
eine Geldstrafe von zehn bis einhundert
Gulden und es ist ihm zugliich im Straf-
urtheile die Befugniß, auf“ seiner Mühle
Malz zu brechen oder mit einer Quetsch-
maschine Grunmalz zu bearbeiten, auf so
lange zu entziehen, bis er dieser Ver-
pflichtung nachgekommen ist.
Artikel 61.
Wenn eine Person, gegen welche der in
Art. 60 Abs. 1 erwähnte Ausspruch schon
einmal erfolgt ist, später ein aufschlag-
pflichtiges Geschäft oder eine zum Malz-
brechen verwendete Mühle pachten oder in ein
solches Geschäft als selbstständiger Geschäfts-
fhrer eintreten will, so hat die Aufschlag-
verwaltung, sobald sie Kenntniß
erhält, den Betriebsberechtigten
darauf aufmerksam zu machen, daß diese
Person nicht zugelassen witden dalf, und
ihn für den Fall, daß dieselbe als Pächter
oder selbstständiger Geschäftefuhrer bereins
eingetreten sein sollte, aufzufordern, sie
binnen einer bestimmten Frist,
destens drei Menate betragen muß, wieder
zu entfernen.
hievon.
schriftlich
welche min-
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Läßt der Betriebsberechtigte diese Person
trotz der erwähnten Mittheilung eintreten
oder kömmt er, falls sie schou fruͤher einge-
treten war, der Aufforderung sie zu ent-
fernen, unnerhalb der gegebenen Frift nicht
nach, so verfällt er der in Art. 60 Abs. 3
bezeichneten Stsafe und Straffolge. Be-
züglich der Auflösung des Vertrages und
der Entschädigung finden die Bestimmungen
des Art. 60 Abs. 2 Anwendung.
Nachzahlung des entgangenen Gesfälles.
Artlkel 62.
Die Strafe hebt die Verpflichtung zur
Zahlung des durch eine Uebertretung dieses
Gesetzes entiogenen Gefälles nicht auf.
Zusammenfluß.
Artikel 63.
Im Falle des Zusammenflusses mehrerer
nach dem gegenwärtigen Gesetze strafbarer
Uebertretungen, sowice im Falle des Zusam-
menflusses einer oder mehrerer nach diesem
Gesetze strafbarer Uebertretungen mit nach
anderen Gesetzen strasbaren Handlungen fin-
den die Bestimmungen der Art. 84 bis S6
des Strafgesetzbuches und des Art. 24 des
Polizeistrasgesetzbuches mit der Abweichung
Anwendung, daß dann, wenn mehrere Geld-
strafen urben einander zu verhäugen sind,
die gesammte Geldstrafe bis auf eintansend
Gulden steigen kann.