Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Kömmt der Betriebsberechtigte der in 
Abs. 2 erwähnten Verpflichtung innerhalb 
der lhm von der Aufschlagverwaltung vor- 
gesetzten Frist, die mindestens drei Monate 
beträgen muß, nicht nach, so verfällt er in 
eine Geldstrafe von zehn bis einhundert 
Gulden und es ist ihm zugliich im Straf- 
urtheile die Befugniß, auf“ seiner Mühle 
Malz zu brechen oder mit einer Quetsch- 
maschine Grunmalz zu bearbeiten, auf so 
lange zu entziehen, bis er dieser Ver- 
pflichtung nachgekommen ist. 
Artikel 61. 
Wenn eine Person, gegen welche der in 
Art. 60 Abs. 1 erwähnte Ausspruch schon 
einmal erfolgt ist, später ein aufschlag- 
pflichtiges Geschäft oder eine zum Malz- 
brechen verwendete Mühle pachten oder in ein 
solches Geschäft als selbstständiger Geschäfts- 
fhrer eintreten will, so hat die Aufschlag- 
verwaltung, sobald sie Kenntniß 
erhält, den Betriebsberechtigten 
darauf aufmerksam zu machen, daß diese 
Person nicht zugelassen witden dalf, und 
ihn für den Fall, daß dieselbe als Pächter 
oder selbstständiger Geschäftefuhrer bereins 
eingetreten sein sollte, aufzufordern, sie 
binnen einer bestimmten Frist, 
destens drei Menate betragen muß, wieder 
zu entfernen. 
hievon. 
schriftlich 
welche min- 
502 
Läßt der Betriebsberechtigte diese Person 
trotz der erwähnten Mittheilung eintreten 
oder kömmt er, falls sie schou fruͤher einge- 
treten war, der Aufforderung sie zu ent- 
fernen, unnerhalb der gegebenen Frift nicht 
nach, so verfällt er der in Art. 60 Abs. 3 
bezeichneten Stsafe und Straffolge. Be- 
züglich der Auflösung des Vertrages und 
der Entschädigung finden die Bestimmungen 
des Art. 60 Abs. 2 Anwendung. 
Nachzahlung des entgangenen Gesfälles. 
Artlkel 62. 
Die Strafe hebt die Verpflichtung zur 
Zahlung des durch eine Uebertretung dieses 
Gesetzes entiogenen Gefälles nicht auf. 
Zusammenfluß. 
Artikel 63. 
Im Falle des Zusammenflusses mehrerer 
nach dem gegenwärtigen Gesetze strafbarer 
Uebertretungen, sowice im Falle des Zusam- 
menflusses einer oder mehrerer nach diesem 
Gesetze strafbarer Uebertretungen mit nach 
anderen Gesetzen strasbaren Handlungen fin- 
den die Bestimmungen der Art. 84 bis S6 
des Strafgesetzbuches und des Art. 24 des 
Polizeistrasgesetzbuches mit der Abweichung 
Anwendung, daß dann, wenn mehrere Geld- 
strafen urben einander zu verhäugen sind, 
die gesammte Geldstrafe bis auf eintansend 
Gulden steigen kann.
	        
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