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aufwaͤrts laufend an die bayerische Landes-
grenze an.
ad II. Grenzlinie des im Orber · Ueisig in
Unterfranken abzutretenden Gebietotheiles.
Die Nord-, West- und Südgrenze des
Territorlums fallen mit der bisherigen bayer-
ischen Landesgrenze zusammen. Die Ost-
grenze wird durch die Ostgrenzen der Ge-
melnden Mernes, Burgjoß (mit Ausnahme
Anlage II.
Protokoll.
In Bezug auf die im Artikel XIV des
Friedensvertrages vom heutigen Tage ver-
abredete Grenzregulirung sind die unterzeich-
neten Bevollmächtigten über folgende Punkte
übereingekommen:
1. in den Bezirken Orb und Gersfeld,
sowie in der Enklave Caulsdorf tritt
der Preußische Staat in alle Rechte
und Verbindlichkeiten des bayerischen
Staates ein und hat daher auch die
Zahlung der Pensionen und Besoldungen
in der bisherigen Welse zu leisten.
Den mit den gedachten Bezirken zu
übernehmenden Beamten und Bedien-
steten wird der Betrag ihrer seitherigen
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des Weilers Deutelbach), Oberndorf und.
Pfaffenhausen gebildet, so daß die Osthälfte
des Forstbezirks Burgjoß auf bayerischer
Seite verbleibt.
Die neue Landesgrenze beginnt daher an
der Grenze des Joßwaldes nordöstlich vom
Roßkopf, zieht über den Königsberg und
Schönberg in den Aura-Grund; nördlich
desselben über den Steiniger-, Hanauer= und
Stamiger = Berg und erreicht südlich vom
Stackenberg die frühere Landesgrenze.
Gesammtbezüge garantirt, enn sie in
Königlich Preußischen Diensten bleiben.
Treten sie aber nach Bayern zurück,
was ihnen innerhalb der nächsten drei
Monate nach Rarisication dieses Ver-
trages freisteht, so werden sie bis zu-
ihrer Wiederverwendung, nach den Be-
stlmmungen der Bayerischen Dienstprag-
matik und der hier einschlagenden Ver-
ordnungen behaudelt. Diesenigen aus
den gedachten Bezirken gebürtigen Mili-
tärpersonen, welche nicht Ossiciersrang
haben, werden aus der Bayerischen Armee
in ihre Heimath emlassen. Die Dienst-
zeit im bayerischen Heere wird ihnen. auf
die Preußische Dienstpflicht angerechnet.
Den Osfficieren, sowie den Militär-Per-
sonen, welche Officiersrang haben, steht