Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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aufwaͤrts laufend an die bayerische Landes- 
grenze an. 
ad II. Grenzlinie des im Orber · Ueisig in 
Unterfranken abzutretenden Gebietotheiles. 
Die Nord-, West- und Südgrenze des 
Territorlums fallen mit der bisherigen bayer- 
ischen Landesgrenze zusammen. Die Ost- 
grenze wird durch die Ostgrenzen der Ge- 
melnden Mernes, Burgjoß (mit Ausnahme 
Anlage II. 
Protokoll. 
In Bezug auf die im Artikel XIV des 
Friedensvertrages vom heutigen Tage ver- 
abredete Grenzregulirung sind die unterzeich- 
neten Bevollmächtigten über folgende Punkte 
übereingekommen: 
1. in den Bezirken Orb und Gersfeld, 
sowie in der Enklave Caulsdorf tritt 
der Preußische Staat in alle Rechte 
und Verbindlichkeiten des bayerischen 
Staates ein und hat daher auch die 
Zahlung der Pensionen und Besoldungen 
in der bisherigen Welse zu leisten. 
Den mit den gedachten Bezirken zu 
übernehmenden Beamten und Bedien- 
steten wird der Betrag ihrer seitherigen 
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des Weilers Deutelbach), Oberndorf und. 
Pfaffenhausen gebildet, so daß die Osthälfte 
des Forstbezirks Burgjoß auf bayerischer 
Seite verbleibt. 
Die neue Landesgrenze beginnt daher an 
der Grenze des Joßwaldes nordöstlich vom 
Roßkopf, zieht über den Königsberg und 
Schönberg in den Aura-Grund; nördlich 
desselben über den Steiniger-, Hanauer= und 
Stamiger = Berg und erreicht südlich vom 
Stackenberg die frühere Landesgrenze. 
Gesammtbezüge garantirt, enn sie in 
Königlich Preußischen Diensten bleiben. 
Treten sie aber nach Bayern zurück, 
was ihnen innerhalb der nächsten drei 
Monate nach Rarisication dieses Ver- 
trages freisteht, so werden sie bis zu- 
ihrer Wiederverwendung, nach den Be- 
stlmmungen der Bayerischen Dienstprag- 
matik und der hier einschlagenden Ver- 
ordnungen behaudelt. Diesenigen aus 
den gedachten Bezirken gebürtigen Mili- 
tärpersonen, welche nicht Ossiciersrang 
haben, werden aus der Bayerischen Armee 
in ihre Heimath emlassen. Die Dienst- 
zeit im bayerischen Heere wird ihnen. auf 
die Preußische Dienstpflicht angerechnet. 
Den Osfficieren, sowie den Militär-Per- 
sonen, welche Officiersrang haben, steht
	        
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