Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Quetschmaschine benützt oder einen Anderen 
benützen läßt. 
Artikel 67. 
Wer eine Mühle oder Quetschmaschine 
ungeachtet der gemäß Artikel 58 durch rich- 
terliches Urtheil ihm entzogenen Befugniß 
während der Zeit der Sistirung benützt oder 
Andere benützen läßt, perfällt in eine Geld- 
strafe von zwelhundert bis fünfhundert 
Gulden. 
Die Straffolgen des Artikel 58, können 
einem solchen Falle wiederholt verhängt 
erden. 
Defraudation durch unterlassene 
erholung. 
Artikel 68. 
Wer, ohne vorher die Polette erholt zu 
haben, Malz zum Brechen zu einer mit 
dem Messungsapparate nicht versehenen 
Möhle, oder zur Bereitung von Grünmalz 
bestimmtes Getreide an den Betriebsort 
gebracht hat, unterliegt einer Geldstrafe von 
fünfzig bis zweihundertfünfzig Gulden. 
Poletten- 
Zuwlderhandlung gegen die Declaration. 
Artikel 69. 
Eine Stkafe von fünfzig bis zwelhundert 
fünfzig Gulden trifft denjenigen, welcher 
gegen seine Declaration aufschlagfreies Malz 
oder Grünmalz zu aufschlagpflichtigen Zwecken 
verwendet.. 
500. 
Strafbares Uebermaß. 
Artikel 70. 
Ist die Polette zwar erholt, die auf die 
Mühle gebrachte Quantität Malz oder das 
zur Grünmalzbereitung an den Betriebsort 
gebrachte Getreide übersteigt aber den polet- 
tirten Betrag, so bhemißt sich die Strafe 
nach folgenden Bestimmungen: 
1) Von jeder Strafeinschreitung ist abzu- 
sehen, wenn der Ueberschuß über das 
polettirte Quantum einen halben 
Metzen per Schäffel nicht übeesteigt. 
Uebersteigt der Ueberschuß einen halben 
Metzen per Schäffel, ohne jedoch einen 
ganzen Metzen per Schäffel zu erreichen, 
so tritt Geldstrafe von zehn bis dreißig 
Gulden ein. 
Erreicht der Ueberschuß einen Metzen 
per Schäffel, so ist auf Geldstrafe von 
fünfzig bis einhundert Gulden zu er- 
kennen. 
l 
3 
— 
Benutzung von Surrogaten. 
Artikel 71. 
Wer den in Artikel 7 auögesprochenen 
Verboten zuwiderhandelt, verfällt in eine 
Geldstrafe von einhundert bis dreihundert 
Gulden.
	        
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