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Quetschmaschine benützt oder einen Anderen
benützen läßt.
Artikel 67.
Wer eine Mühle oder Quetschmaschine
ungeachtet der gemäß Artikel 58 durch rich-
terliches Urtheil ihm entzogenen Befugniß
während der Zeit der Sistirung benützt oder
Andere benützen läßt, perfällt in eine Geld-
strafe von zwelhundert bis fünfhundert
Gulden.
Die Straffolgen des Artikel 58, können
einem solchen Falle wiederholt verhängt
erden.
Defraudation durch unterlassene
erholung.
Artikel 68.
Wer, ohne vorher die Polette erholt zu
haben, Malz zum Brechen zu einer mit
dem Messungsapparate nicht versehenen
Möhle, oder zur Bereitung von Grünmalz
bestimmtes Getreide an den Betriebsort
gebracht hat, unterliegt einer Geldstrafe von
fünfzig bis zweihundertfünfzig Gulden.
Poletten-
Zuwlderhandlung gegen die Declaration.
Artikel 69.
Eine Stkafe von fünfzig bis zwelhundert
fünfzig Gulden trifft denjenigen, welcher
gegen seine Declaration aufschlagfreies Malz
oder Grünmalz zu aufschlagpflichtigen Zwecken
verwendet..
500.
Strafbares Uebermaß.
Artikel 70.
Ist die Polette zwar erholt, die auf die
Mühle gebrachte Quantität Malz oder das
zur Grünmalzbereitung an den Betriebsort
gebrachte Getreide übersteigt aber den polet-
tirten Betrag, so bhemißt sich die Strafe
nach folgenden Bestimmungen:
1) Von jeder Strafeinschreitung ist abzu-
sehen, wenn der Ueberschuß über das
polettirte Quantum einen halben
Metzen per Schäffel nicht übeesteigt.
Uebersteigt der Ueberschuß einen halben
Metzen per Schäffel, ohne jedoch einen
ganzen Metzen per Schäffel zu erreichen,
so tritt Geldstrafe von zehn bis dreißig
Gulden ein.
Erreicht der Ueberschuß einen Metzen
per Schäffel, so ist auf Geldstrafe von
fünfzig bis einhundert Gulden zu er-
kennen.
l
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Benutzung von Surrogaten.
Artikel 71.
Wer den in Artikel 7 auögesprochenen
Verboten zuwiderhandelt, verfällt in eine
Geldstrafe von einhundert bis dreihundert
Gulden.