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Artikel 58 aufgeführten Straffolgen ver-
bunden werden.
Ordnungswidriger Doppelbetrieb.
Artikel 74.
Gegen denjenigen, welcher bei gleichzei-
tigem Betriebe eines aufschlagpflichtigen
Geschäftes und einer öffentlichen Mühle den
%lm Art. 37 vorgeschriebenen besonderen
Bedingungen nicht nachkömmt, ist auf eine
Geldstrafe von fünfzig bis zweihundert
fünfzig Gulden zu erkennen.
Heimlicher Besitz von Malzmühlen oder
Quetschmaschinen.
Artikel 77.
Wer im Besitze einer Malzmühle oder
einer Quetschmaschine sich befindet, ohne die
Bewilllgung hiezu erhalten, oder die in
Art. 23 Abs. 4 und 5 vorgeschriebene
Anzeige erstattet zu haben, unterliegt, wenn
er von den bezeichneten Werkzeugen einen
nach gegenwärtigem Gesetze strafbaren Ge-
brauch nicht gemacht hat, einer Geldstrafe
von zwanzig bis einhundert Gulden.
Auf Gewerbsleute, welche als solche derlei
Vorrichtungen verfertigen oder Handel mit
denselben treiben, finden die Bestimmungen
des Abs. 1 keine Anwendung.
Strafbare Unterlassungen vor dem Beginne
des Geschäftsbetriebes.
Artikel 76.
Einer Geldstrafe von zwanzig bis ein-
hundert Gulden unterliegt:
1) wer eine neuerrichtete öffentliche Malz#
mühle, oder ein neubegründetes auf-
schlagpflichtiges Geschäft, oder eine
trausportable Mühle in Betrieb setzt,
bevor die im Art. 30 Abs. 2 und 6
vorgeschriebene Anzeige erstattet ist;z.
wer eine Malzmühle in Betrieb segt,
bevor die von der Aufschlagverwaltung
gemäß Art. 30 Abs. 5 angeordneten
Sicherungsmaßregeln vollzogen find.
.
Defraudation bei der Malzaufschlag-Nück-
vergütung für ausgeführtes Bier.
Artikel 77.
Wer im Inlande erzeugtes Bier zum
Zwecke der Rückvergütung des Malzauf-
schlages zur Ansfuhr declarirt, während in
den Gebinden, welche angeblich das Biler
enthalten sollen, kein Bier oder solches in
geringerer als in der declarirten Quamiität
sich befindet, ist mit dem zehnfachen Betrage
der Rückvergütung, welche er sich wider-
rechtlich zu verschaffen suchte, zu bestrafen.
Außerdem ist derselbe zum Ersatze der
widerrechtlich bezogenen Rückvergütung ver-
pflichtet.
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