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5) die ihnen nach dem erst in der Mühle
oder am Betriebsorte eingetretenen
Perluste der Polette obliegende Anzeige
verabsäumen, oder, nachdem sie erstattet
war, vor dem Eintreffen des Dupli-
cates der Polette die Frucht bearbeiten
dder verabfolgen;
die attestirten Poletten dem Aufschlag-
bediensteten auf Verlangen nicht zu-
stellen oder demselben das Brechregister
auf Anfordern nicht vorlegen oder
dasselbe nicht nach der im Artikel 38
gegebenen Vorschrift führen.
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Abtbeilung III.
Cocal-Malzausschlag.
Artikel 82.
Die im gegenwärtigen Gesetze bezüglich
der Erhebung und Sicherung des Aerarlal-
Malzaufschlages getroffenen Bestimmungen
finden auch auf den Local-Malzaufschlag
Anwendung.
Artikel 83.
Wird in einer Gemeinve erzeugtes Bier
in Gebinden aus dem Gemeindebezirke aus-
geführt, so hat der Ausführende Anspruch
auf Rückvergütung des Local-Malzauf-
schlages.
Das Maß der geringsten Sendung, für
welches die Rückvergütung angesprochen wer-
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den kann, wird auf fünfzehn Maß festge-
setzt.
Der k. Staatsregierung bleibt es über-
lassen, durch Verordnung die Höhe des Rück-
vergütungssatzes zu bestimmen.
Artikel 84.
Defraudatlonen ves Aufschlages von dem
in den Gemeindebezirk eingeführten Biere
unterliegen neben Entrichtung des betreffen-
den Aufschlages einer Strafe im zehnfachen
und beim Rückfalle im zwanzigfachen Be-
trage desselben.
Die Strafe darf jedoch niemals den Be-
trag von zweihundert Gulden überstelgen.
Artikel 85.
Wer bei der Ausfuhr von Bier aus dem
Gemeindebezirke zum Zwecke der Rückver-
gütung des Localaufschlages unrichtig de-
clarirt, oder sonst in widerrechtlicher Weise
eine Rückvergütung sich zu verschaffen sucht,
ist mit dem zehnfachen, im Rückfalle mit
dem zwanzigfachen Betrage der Rückvergü-
tung, welche er sich widerrechtlich zu ver-
schaffen suchte, zu bestrafen.
Die Strafe darf jedoch den Betrag von
zweihundert Gulden niemals übersteigen.
Im Rückfalle kann dem Verurtheilten die
Rückvergütungsbewilligung durch die Ver-
waltungsbehörde auf bestimmte Zeit ent-
zogen werden, wenn das Gericht im Straf-