Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Urtheile die Maßregel für zulässig erklärt 
hat. 
Der Verurthellte ist außerdem zum Rück- 
ersatze der etwa widerrechtlich bezogenen Rück- 
vergütung verpflichtet. 
Artikel 86. 
Zur Controle und Sicherung des Local= 
Malzaufschlages können ortspolizeillche Vor- 
schriften erlassen werden. Zuwiderhandlun- 
gen gegen dieselben sind Polizeiübertretungen, 
und unterliegen einer Geldstrafe bis zu 
fünfundzwanzig Gulden. 
Artikel 87. 
Die im Artikel 84 und 85 vorgesehenen 
strafbaren Handlungen sind Uebertretungen 
und es finden auf dieselben die Artikel 49 
bis 65 mit nachfolgenden näheren Bestim- 
mungen Anwendung: 
1) Als rückfällig im Sinne der Areikel 
84 und 85 ist zu betrachten, wer, nach- 
dem er bereits auf Grund eines dieser 
Artikel verurtheilt worden ist, sich 
neuerdings, ehe vom Tage der früheren 
Verurtheilung drei Jahre verstrichen sind, 
einer nach demselben Artikel strafbaren 
Uebertretung schuldig macht. 
Die in Artikel 77 und 85 angedroh- 
ten Strafen sind auch in dem Falle 
nebeneinander zu verhängen, wenn sich 
Jemand der in diesen Artikeln vorge- 
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sehenen Uebertretungen durch eine und 
dieselbe Handlung schulolg macht. 
Artikel 88. 
Die in Anwendung der Art. 84 bis 86 
erkannten Gelostrafen fließen die Ge- 
meindecasse. 
Abtbeilung 1V. 
Zuständigäcil und Verfahren. 
Zuständigkeit. 
Artikel 89. 
Die Untersuchung und Aburthetlung der 
in den Art. 66 bis 78, dann 84 und 85 
des gegenwärtigen Gesetzes vorgesehenen 
Uebertretungen steht den Bezirksgerichten in 
erster und den Appellationsgerichten in 
zweiter und letzter Instanz, die Aburthei- 
lung der übrigen im gegenwärtigen Gesetze 
vorgesehenen Uebertretungen den Stadt= und 
Landgerichten erster und den Bezirksge- 
richten in zweiter und letzter Instanz zu. 
Außerdem ist die Nichtigkeltsbeschwerde 
nach den allgemeinen gesetzlichen Voraus- 
setzungen zulässig. 
Verfahren. 
Artikel 90. 
Das Verfahren richtet sich in den in 
erster Instanz zur Zuständigkeit der Bezirks- 
gerichte gehörigen Sachen nach den für die
	        
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