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Urtheile die Maßregel für zulässig erklärt
hat.
Der Verurthellte ist außerdem zum Rück-
ersatze der etwa widerrechtlich bezogenen Rück-
vergütung verpflichtet.
Artikel 86.
Zur Controle und Sicherung des Local=
Malzaufschlages können ortspolizeillche Vor-
schriften erlassen werden. Zuwiderhandlun-
gen gegen dieselben sind Polizeiübertretungen,
und unterliegen einer Geldstrafe bis zu
fünfundzwanzig Gulden.
Artikel 87.
Die im Artikel 84 und 85 vorgesehenen
strafbaren Handlungen sind Uebertretungen
und es finden auf dieselben die Artikel 49
bis 65 mit nachfolgenden näheren Bestim-
mungen Anwendung:
1) Als rückfällig im Sinne der Areikel
84 und 85 ist zu betrachten, wer, nach-
dem er bereits auf Grund eines dieser
Artikel verurtheilt worden ist, sich
neuerdings, ehe vom Tage der früheren
Verurtheilung drei Jahre verstrichen sind,
einer nach demselben Artikel strafbaren
Uebertretung schuldig macht.
Die in Artikel 77 und 85 angedroh-
ten Strafen sind auch in dem Falle
nebeneinander zu verhängen, wenn sich
Jemand der in diesen Artikeln vorge-
2
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sehenen Uebertretungen durch eine und
dieselbe Handlung schulolg macht.
Artikel 88.
Die in Anwendung der Art. 84 bis 86
erkannten Gelostrafen fließen die Ge-
meindecasse.
Abtbeilung 1V.
Zuständigäcil und Verfahren.
Zuständigkeit.
Artikel 89.
Die Untersuchung und Aburthetlung der
in den Art. 66 bis 78, dann 84 und 85
des gegenwärtigen Gesetzes vorgesehenen
Uebertretungen steht den Bezirksgerichten in
erster und den Appellationsgerichten in
zweiter und letzter Instanz, die Aburthei-
lung der übrigen im gegenwärtigen Gesetze
vorgesehenen Uebertretungen den Stadt= und
Landgerichten erster und den Bezirksge-
richten in zweiter und letzter Instanz zu.
Außerdem ist die Nichtigkeltsbeschwerde
nach den allgemeinen gesetzlichen Voraus-
setzungen zulässig.
Verfahren.
Artikel 90.
Das Verfahren richtet sich in den in
erster Instanz zur Zuständigkeit der Bezirks-
gerichte gehörigen Sachen nach den für die