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lage des ausgenommenen Constatirungspro-
tofkolles Bericht erstattet, und bei dem zu-
ständigen Gerichte die einstweilige Sistirung
des Strafverfahrens beantragt.
Das Oberaufschlagamt setzt hierauf in
förmlichem Beschlusse eine dem Gesetze und
den besonderen Umständen entsprechende
Strafe sowie die für deren JZahlung etwa
bewilligten Fristen und die hierwegen gefor-
derte Sicherheit fest, und läßt den Beschluß
dem Angeschuldigten zu Protokoll ver-
künden. "6
Bei der Verkündung hat der Angeschul-
digte sofort in Protokoll zu erklären, ob er
sich dem Ausspruche des Oberaufschlagamtes
unterwerfe.
Gibt er diese oder überhaupt eine Er-
klärung nicht ab, oder leistet er der Vor-
ladung zur Verkündung des Beschlufses keine
Felge, so gilt die Unterwerfung für ver-
weigert und ist dieses dem zufständigen
Strafgerichte behufs welterer Einschreitung
anzuzeigen.
Im Falle der Unterwerfung erlangt der
Strafausspruch des Oberaufschlagamtes die
Wirkung eines verurtheilenden richterlichen
Erkenntnisses.
In den Fällen der Artifkel 84 bis 86
sind die durch vorstehende Bestimmungen
dem Aufschlageinnehmer und dem Ocber-
aufschlaqamte übertragenen Functionen von
der Gemeindeverwaltung auszuüben.
Uebergangsbestimmung.
Artikel 93.
Die Strafbarkeit einer Handlung, welche
vor dem Tage der eingetretenen Wirksam-
keit des gegenwärtigen Gesetzes begangen
wurde, aber erst an oder nach diesem Tage
zur Aburtheilung kömmt, wird nach den
Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes
beurtheilt, es sei denn, daß die früher ein-
schlägigen Gesetze oder Verordnungen eine
mildere Strafbestimmung enthalten, in
welchem Falle diese zur Anwendung zu
kemmen hat.
Ist es zweifelhaft, ob die Handlung vor
dem oben bezeichneten Tage begangen wor-
den sei, so ist bei der Entscheldung das
mildere Gesetz anzuwenden.
Abtheilung V.
Einführung des Malzausschlages i der
Pssalz.
Artikel 94.
Für die Regulirung und Erhebung des
Aerarialmalzaufschlages sowie für die Be-
strafung der Uebertretung der zum Schutze
dieses Gefälles bestehenden Vorschriften fin-
den die Bestimmungen der Artikel 1 bis 81,
dann 89 bis 92 des gegenwärtigen Gesetzes,
soweit in den folgenden Artikeln ucht ein