Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

521 
lage des ausgenommenen Constatirungspro- 
tofkolles Bericht erstattet, und bei dem zu- 
ständigen Gerichte die einstweilige Sistirung 
des Strafverfahrens beantragt. 
Das Oberaufschlagamt setzt hierauf in 
förmlichem Beschlusse eine dem Gesetze und 
den besonderen Umständen entsprechende 
Strafe sowie die für deren JZahlung etwa 
bewilligten Fristen und die hierwegen gefor- 
derte Sicherheit fest, und läßt den Beschluß 
dem Angeschuldigten zu Protokoll ver- 
künden. "6 
Bei der Verkündung hat der Angeschul- 
digte sofort in Protokoll zu erklären, ob er 
sich dem Ausspruche des Oberaufschlagamtes 
unterwerfe. 
Gibt er diese oder überhaupt eine Er- 
klärung nicht ab, oder leistet er der Vor- 
ladung zur Verkündung des Beschlufses keine 
Felge, so gilt die Unterwerfung für ver- 
weigert und ist dieses dem zufständigen 
Strafgerichte behufs welterer Einschreitung 
anzuzeigen. 
Im Falle der Unterwerfung erlangt der 
Strafausspruch des Oberaufschlagamtes die 
Wirkung eines verurtheilenden richterlichen 
Erkenntnisses. 
In den Fällen der Artifkel 84 bis 86 
sind die durch vorstehende Bestimmungen 
dem Aufschlageinnehmer und dem Ocber- 
aufschlaqamte übertragenen Functionen von 
der Gemeindeverwaltung auszuüben. 
Uebergangsbestimmung. 
Artikel 93. 
Die Strafbarkeit einer Handlung, welche 
vor dem Tage der eingetretenen Wirksam- 
keit des gegenwärtigen Gesetzes begangen 
wurde, aber erst an oder nach diesem Tage 
zur Aburtheilung kömmt, wird nach den 
Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes 
beurtheilt, es sei denn, daß die früher ein- 
schlägigen Gesetze oder Verordnungen eine 
mildere Strafbestimmung enthalten, in 
welchem Falle diese zur Anwendung zu 
kemmen hat. 
Ist es zweifelhaft, ob die Handlung vor 
dem oben bezeichneten Tage begangen wor- 
den sei, so ist bei der Entscheldung das 
mildere Gesetz anzuwenden. 
Abtheilung V. 
Einführung des Malzausschlages i der 
Pssalz. 
Artikel 94. 
Für die Regulirung und Erhebung des 
Aerarialmalzaufschlages sowie für die Be- 
strafung der Uebertretung der zum Schutze 
dieses Gefälles bestehenden Vorschriften fin- 
den die Bestimmungen der Artikel 1 bis 81, 
dann 89 bis 92 des gegenwärtigen Gesetzes, 
soweit in den folgenden Artikeln ucht ein
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.