Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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oder Ouetschmaschine besitzt, darf dieselbe 
vorbehaltlich der Vorschrift des Artikel 23 
Absatz 4 noch achtzehn Monate lang in 
bisheriger Weise unter aufschlagamtlicher 
Controle benützen. 
Nach Ablauf dieser Frist darf die Malz- 
mühle nur noch benützt werden, wenn sie 
mit dem im Artikel 25 Abs. 1 bezeichneten 
Messungsapparate versehen ist. 
Artikel 100. 
An Stelle des Artikel 27 Abs. 6. 
Die Haltung von Futterschrotmühlen 
ohne Controlapparat ist Landwirthen, Ge- 
meinden und Genossenschaften, welche kein 
aufschlagpflichtiges 3Geschäft betreiben, unter 
der in bisheriger Weise erfolgten Genehmi- 
gung und unter bisheriger Controle gestattet. 
Die nöthigen Controlmaßregeln werden durch 
oberpolizeiliche Vorschriften getroffen. 
Artikel 101. 
An Stelle des Artikel 42. 
Ergibt sich der Verdacht, daß außerhalb 
der Mühlen und Betriebsorte Aufschlagge- 
fährden vorgenommen oder gefördert werden, 
so ist der Aufschlagbedienstete berechtigt, auch 
in anderen Gebäuden und Oertlichkeiten in 
der Zelt von Sonnenaufgang bis Sonnen- 
Untergang Nachschau zu pflegen, um die 
Gefährde zu entdecken und die Spuren der 
That, sowie die Ueberführungsmittel unver- 
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sehrt zu erhalten, bis die richterliche Thätigkeit 
für Ermittlung des Thatbestandes herbeige- 
führt sein wird. 
Haussuchungen können nur zu der in Ab- 
satz 1 bezeichneten Zeit und nur unter Zu- 
ziehung der Ortspolizeibehörde vorgenommen 
werden, welche die sofortige Begleitung nicht 
verweigern darf, wenn sie den ihr mitge- 
theilten Verdacht für begründet erachtet. 
Artikel 102. 
An Stelle des Artikel 70 Ziffer 1 
bis 3. 
1) Von jeder Strafeinschreitung ist abzu- 
sehen, wenn der Ueberschuß über das 
polettirte Quantum acht Liter per 
Hektoliter nicht übersteigt. 
Uebersteigt der Ueberschuß acht Liter 
per Hektoliter, ohne jevoch sechzehn Liter 
per Hektoliter zu erreichen, so tritt Geld- 
strafe von zehn bis dreißig Gulden 
ein. 
Erreicht der Ueberschuß sechzehn Liter 
per Hektoliter, so ist auf Geldstrafe 
von fünfzig bis einhundert Gulden zu 
erkennen. 
Artikel 103. 
Verhandlungen, welche zum Zwecke der 
Regulirung und Erhebung des Aufschlag- 
gefälles gepflogen werden, gleichwie die Re- 
gister und Anzelgen sind stempelfrei und 
unterliegen keiner Einregistrirung. 
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