Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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3) 
4 
G 
— 
6 
4 
- 
— 
5 
eauf der 
für die Herstellung einer 
Schienenverbindung zwi- 
schen dem Bahnhofe 
Unter-Peissenberg und 
dem ärarlalischen Kohlen- 
werk am Peissenberg der 
Betrag von 
für Herstellung des Dop- 
pelgeleises zwischen Retz- 
bach und Heigenbrücken 
Würzburg- 
Ischaffenburger Bahn der 
Betrag von . 
für Ergänzungsbauten im 
Bahnhofe zu Würzburg 
der Betrag von 
für die Herstellung einer 
Ergänzungsbahn von Ro- 
senheim über Kirchseeon 
nach München der Be- 
trag von 
für Anschaffung zweier 
Dampfboote und dreier 
Schleppschiffe zur Ver- 
mehrung des Materials 
der Bodensee= Dampf- 
schifffahrt der Betrag 
von ... 
zur Bestreitung der durch 
die generelle Projectirung 
der im Art. 1 des ur- 
200,000 fl. 
1,412,260 fl. 
154,720 fl. 
.4,000,000 fl. 
260,000 fl. 
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wurfes aufgeführten Bah- 
nen erwachsenen Kosten 
der Betrag von 
zur Bestreitung der Kosten 
für Detailprojectirung 
einzelner Bahnen der 
Betrag von# 500,000 fl. 
daher ein Gesammtbetrag zu 10.000.000 fl. 
(zehn Millionen Gulden.) 
100,000 fl. 
9 
— 
Artikel 2. 
Der Staatsminister der Finanzen ist er- 
mächtigt, zur Deckung des im Art. 1 fest- 
gesetzten Bedarfes und nach Maßgabe 
desselben ein auf die Staatseisenbahnen zu 
versicherndes Staatsanlehen im Marimalbe- 
trage von 10,000,000 fl. (zehn Millionen 
Gulden) aufzunehmen. 
Dieses Eisenbahnanlehen wird als eine 
Fortsetzung der nach den Gesetzen vom 
19. März 1856, die Eisenbahnbaudotation 
für die VII. Flnanzperiode betreffend; vom 
1. Juli 1856, den Ausbau der Linie von 
Rosenheim bis an die Landesgrenze, dann 
der Linie von Lichtenfels gegen Coburg bis 
an die Landesgrenze betreffend; vom 6. Octo- 
ber 1863, die Vervollständigung und weitere 
Ausdehnung der bayerischen Staatseisen- 
bahnen betreffend; vom 10. Juli 1865, 
die Eisenbahnbaudotation für die VIII. Fi- 
nanzperiode betreffend; endlich vom 22. Märt
	        
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