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Gesetz-Vlatt
Königreich Baypern.
/ 31.
München, den 26. Mai 1868.
Gesetz,
das Ungehorsamsverfahren in den zur Zustän-
digkeit der Beziksgerichte gehörigen Straffällen
betreffend.
Ludwig II.
von Gottes Gnaden König von Payern,
Pfalzgraf bei Uhein,
Herzog von Bayern, Franken und in
Schwaben ete. ete.
Wir haben nach Vernehmung Unseres
Staatsrathes beschlossen, zum Behufe der
Verabschiedung des Antrags, welcher durch
Gesammtbeschluß der Kammer der Reichs-
räthe und der Kammer der Abgeordneten
I nhal
Gesetz, das Ungehorsamsversahren in den zur Zuständigkeit der Bezirksgerichte gehörigen
trassällen betr.
bezüglich des Ungehorsamsverfahrens in den
zur Zuständigkeit der Bezirksgerichte gehörigen
Straffällen an Uns gebracht worden ist,
diesem Antrage Unsere Genehmigung zu
ertheilen und verordnen demgemäß mit Ge-
setzeskraft, was folgt:
Artikel 1.
Der im Ungehorsamsverfahren Verurtheilte
hat im Falle des Artikel 360 Absatz 1 des
Strafproceßgesetzes vom 10. November 1848
die Wahl zwischen dem Rechtsmittel des
Einspruchs und jenem der Nichtlgkeitsbe-
schwerde, im Falle des Artikel 358 jenes
Gesetzes die Wahl zwischen dem Rechtsmittel
des Einspruchs und dem der Berufung.
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