Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Dieselben Zeitbestimmungen, welche für 
die Anmeldung des Einspruchs bestehen, 
gelten in den vorbezeichneten Fällen auch 
für die Einlegung der Nichtigkeits-Beschwerde 
oder der Berufung. 
Durch die Einlegung der Nichtigkelts- 
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beschwerde oder der Berufung wird das 
Rechtsmittel des Einspruches ausgeschlossen. 
Artikel 2. 
Vorstehende Bestimmungen treten mit 
dem Tage der Verkündung durch das Gesetz- 
blatt für die Landestheile diesseits des 
Rheins in Kraft. 
Gegeben Schloß Berg, den 16. Mai 1868. 
Ludwig. 
fürst von Hohenlohe., v. Pfretzschner. v. Gresser. v. Schlör. Frhr. v. Pranchh. 
v. Lutz. v. Hörmann. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Zeb. von RKobell.
	        
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