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Invaliden, deren Untauglichkeit nachweislich
nicht Folge der Ausübung des Dienstes ist,
haben keinen Anspruch auf militärische
Versorgung.
Artikel 2.
Die eingetretene Dienstuntauglichkeit und
deren Veranlassung muß durch das Zeugniß
der betreffenden Militär-Sanitätscommissionen
und durch militärdienstliche Erhebungen und
Bestätigungen nachgewiesen werden.
Artikel 3.
Der Anspruch auf militärische Versorgung
muß vor der Cutlassung aus dem präsenten
Dienste geltend gemacht werden.
Nur wenn nachtheilige Folgen
Verwundung vor dem Feinde oder einer
Beschädigung in unmittelbarer Ausübung
des activen Milirärdienstes erst nach der
Entlassung hervorgetreten sind, oder wenn
der bei letzterer angenommene Grad der Er-
werbsbeschränktheit sich vurch später erst her-
vorgetretene Folgen ohne Verschulden des
Betreffenden erhöht hat, ist eine nachträgliche
Geltendmachung darauf gegründeter Ansprüche
zulässig, sofeine durch die nach Artikel 2
vorgeschriebenen Zeugnisse und Erhebungen
nicht nur die Thatsache der stalgefundenen
Verwundung oder Beschädigung in unmittel-
barer Ausubung des ienstes, sondern auch
überdies nachgewiesen ird, daß die
einer
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irkliche
—. —— —
Anspruch begründenden Leiden die
Folge hievon sind.
Artikel 4.
Die zum Anspruche auf militärische Ver-
sorgung Berechtigten sind nach vem Grade
ihrer Dienstesuntauglichkeit zu unterscheiden in:
a) Realinvaliden, welche zu allen Mili-
tärdiensten gänzlich untauglich,
b) Halbinvaliden, welche noch zum Gar-
nisonsdienste fähig sind.
Artikel 5.
Unter der ODienstzeit, welche bei Feststel-
lung des Versorgungsanspruches in Betracht
kommt, ist nur die in werklicher Präsenz
zugebrachte Zeit zu verstehen. Der mit Löh-
nungsbezug stattfindende Urlaub wird in die
Präsenz eingerechnet.
Bei der Berechnung der Dienstzeit kommt
jeder Monat, welchem der Betreffende
vor dem Feinde gut gedient hat, doppelt in
Anrechnung.
Artikel 6.
Die Verleihung der Pension
Aufnahme in die Versorgungsanstalten
folct je nach der Heilbarkeit oder Unheilbar-
keit des Gebrechens, welches die Dienstes-
Untauglichkeit begründet, entweder nur auf
eine bestimmte Zeit oder auf Lebensdauer.
die
oder