Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Invaliden, deren Untauglichkeit nachweislich 
nicht Folge der Ausübung des Dienstes ist, 
haben keinen Anspruch auf militärische 
Versorgung. 
Artikel 2. 
Die eingetretene Dienstuntauglichkeit und 
deren Veranlassung muß durch das Zeugniß 
der betreffenden Militär-Sanitätscommissionen 
und durch militärdienstliche Erhebungen und 
Bestätigungen nachgewiesen werden. 
Artikel 3. 
Der Anspruch auf militärische Versorgung 
muß vor der Cutlassung aus dem präsenten 
Dienste geltend gemacht werden. 
Nur wenn nachtheilige Folgen 
Verwundung vor dem Feinde oder einer 
Beschädigung in unmittelbarer Ausübung 
des activen Milirärdienstes erst nach der 
Entlassung hervorgetreten sind, oder wenn 
der bei letzterer angenommene Grad der Er- 
werbsbeschränktheit sich vurch später erst her- 
vorgetretene Folgen ohne Verschulden des 
Betreffenden erhöht hat, ist eine nachträgliche 
Geltendmachung darauf gegründeter Ansprüche 
zulässig, sofeine durch die nach Artikel 2 
vorgeschriebenen Zeugnisse und Erhebungen 
nicht nur die Thatsache der stalgefundenen 
Verwundung oder Beschädigung in unmittel- 
barer Ausubung des ienstes, sondern auch 
überdies nachgewiesen ird, daß die 
einer 
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irkliche 
—. —— — 
Anspruch begründenden Leiden die 
Folge hievon sind. 
Artikel 4. 
Die zum Anspruche auf militärische Ver- 
sorgung Berechtigten sind nach vem Grade 
ihrer Dienstesuntauglichkeit zu unterscheiden in: 
a) Realinvaliden, welche zu allen Mili- 
tärdiensten gänzlich untauglich, 
b) Halbinvaliden, welche noch zum Gar- 
nisonsdienste fähig sind. 
Artikel 5. 
Unter der ODienstzeit, welche bei Feststel- 
lung des Versorgungsanspruches in Betracht 
kommt, ist nur die in werklicher Präsenz 
zugebrachte Zeit zu verstehen. Der mit Löh- 
nungsbezug stattfindende Urlaub wird in die 
Präsenz eingerechnet. 
Bei der Berechnung der Dienstzeit kommt 
jeder Monat, welchem der Betreffende 
vor dem Feinde gut gedient hat, doppelt in 
Anrechnung. 
Artikel 6. 
Die Verleihung der Pension 
Aufnahme in die Versorgungsanstalten 
folct je nach der Heilbarkeit oder Unheilbar- 
keit des Gebrechens, welches die Dienstes- 
Untauglichkeit begründet, entweder nur auf 
eine bestimmte Zeit oder auf Lebensdauer. 
die 
oder
	        
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