Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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in das Heer oder Aufnahme desselben 
in eine milltärische Versorgungsan- 
stalt; 
durch den Ablauf der Zeit, für welche 
sie temporär verllehen wurde; 
durch erlangte Anstellung im Givil- 
dienste nach den näheren Bestimmungen 
des Art. 11 unten; 
mit dem Eintritt der Straffolgen nach 
Art. 28 Ziff. 3 und Art. 29 des 
Strafgesetzbuches; 
mit dem letzten Tage des Monats, 
welchem der Pensionsberechtigte 
Tod abgeht, oder 
seinen Aufenthalt außerhalb Baperus 
einnimmt, soferne er nicht besondere 
königliche Genehmigung erhalten hat, 
die Pension im Auslande fortzube- 
ziehen. 
Die Pensionszulagen beginnen unvd enden 
im Allgemeinen in gleicher Weise wie die 
Pensionen selbst. 
Jevoch verbleiben ie besonderen Zulagen 
nach Abschnitt B Ziffer 2 bis 5 einschlussig 
des Regulativos dem Bezugsberechtigten im 
Falle einer Anstellung im Civilvienste und 
können demselben auch durch richterliches 
Erkenutniß nicht entzogen werden. 
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Artitel 11. 
Die im Pensionsbezuge stehenden vorma- 
ligen Unterofficiere und Soldaten sollen nach 
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Maßgabe ihrer Befählgung bei Besetzung 
subalterner Civilstellen in Coneurrenz mit 
den im activen Dienste stehenden, minde- 
stens 12 Dienstjahre zählenden Unteroffi- 
eleren berücksichtigt werden. Die zur Re- 
gelung der betreffenden Ansprüche und Con- 
curren: erforderlichen Bestimmungen werden 
dem Verordnungsweg vorbehalten. 
Bei erfolgender Anstellung eines Pensio- 
nisten im Civildiensté wird demselben die 
Militärpension noch auf sechs Monate un- 
geschmälert belassen. Vom Beginne des 
7. Monats wird vagegen, wenn das mit 
einer solchen Anstellung — sie- mag ständig 
oder widerruflich sein — verbundene Ein- 
kommen den Betrag von jährlich 450 fl. 
erreicht, die Militärpension ganz, andern- 
falls insoweit eingezogen, als das Gesammt- 
Einkonmen mit Einrechnung der Militärpension 
den Betrag von 450 fl. ubersteigen würde. 
Bei Bemessung des Einkommens wird das 
gesammte Erträgniß der Stelle an ständigen 
und nicht ständigen Bezügen — letztere nach 
ihrem vurchschninlichen dreijährigen Ertrage 
— mit Einschluß der Natmalgenüsse an 
freier Wohnung, Holz, Licht, Verpflegung 
und Kleidung in Auschlag gebracht. 
Dagegen bleiben die nach Abschnitt B 
Ziff. 2 bis 5 einschlussig des Regulativs ge- 
währten Pensionszulagen, ferner Zulagen 
für Verdienst- und Tapferkeits-Medaillen außer 
Berechnung.
	        
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