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Bezüge, mit welchen ein besonderer Dienst-
Aufwand oder Reise= und Zehrungskosten
verknüpft sind, kommen nur mit der Hälfte
ihres Durchschulttsertrages in Anschlag.
Artikel 12.
Wenn ein Invalide aus einem ihm ver-
liehenen Clvildienste zurücktritt, oder ent-
lassen wird, so wird ihm seine Militärpen-
sion wleder angewiesen, dle Fälle ausge-
nommen, in welchen der Anspruch auf solche
nach den Strafgesetzen verwirkt wäre.
Bei nur votübergehender Beschäftigung
im Cipildienste, ferner bei Dienstleistungen
als Privatgehilfe eines öffentlichen Beamten
gegen eine aus dessen Diensteinkommen zu
leistende Remuneration, sowie bei anderen
Anstellungen, als im Staats= oder öffent-
lichen Dienste findet ein Pensionseining
nicht statt.
Artikel 13.
Invaliden, welche nach dem Pensionsre-
gulativ weder nach ihrer Dienstzeit noch nach
der Veranlassung ihrer Dier sinntanglichfeir
einen Anspruch auf Militärpension. haben,
oder dieses Anspruchs verlustig geworden
find, können in besonders berücksichtigungs-
werthen Fällen mit einer Unterstutzung auf
Rechnung des Pensionsetats bedacht werden,
welche jedoch zwei Dritbeile der Pension
IV. Elasse nicht ubersteigen darf.
Abschniet 111.
Aufnahme in die Farnisons-Compagnien.
Artifel 14.
Pensionsberechtigte als Halbinvaliden er-
klärtr Unterofficiere und Soldaten, welche
elne gute Aufführung nachweisen, können
statt Ertheilung elner Militärpension auf
ihren Wunsch zu den Garntsons-Compag-
nien versetzt werden, soweit es deren etats-
mäßiger Stand zuläßt.
Die Unterofficiere und Soldaten der Gar-
nisons-Compagnien können nach Zulaß des
Dienstes bis zur Dauer eines Jahres auf
Ansuchen vom präsenten Dienste befreit oder
beurlaubt werden, bezlehen aber in diesem
Falle nur die Hälfte der normalen baaren
Bezüge des prdsenten Standes, sonach ohne
die Naturalgenüsse.
Im Falle wiederholt oder auf längere
Daner als ein Jahr nachgesuchter Dienstbe-
freiung, sowie sofort bei Erlangung eines
Civilvienstes, endlich auch bei nicht mehr
genügender Befähigung zur Leistung des
Garnisonsvienstes hat die Versetzung in den
Pensionsstand nach den Nermen in Ab-
schnitt II zu erfolgen.
Zulagen für Verdienst= und Tapferkeits-
Medaillen bleiben auch während der Daner
einer Dienstbefreinng oder Beurlaubung un-
geschmälert.