Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikel 21. 
Die im Artikel 19 und 20 festgesetzten 
Unterstützungen der Wittwen und Waifen 
verstorbener Unterofficiere und Soldaten 
beginnen mit dem Todestage letzterer und 
enden 
a) im Falle solche Wittwen und Waisen 
während der Dauer der Bezugsberech- 
tigung mit Tod abgehen oder ohne be- 
sondere königliche Genehmigung (Ar- 
tikel 10 Ziffer 6) ihren Aufenthalt im 
Auslande nehmen mit dem letzten Tage 
des Monats, in welchem einer dieser 
Fälle eintritt, andern falls 
bezüglich der Wittwen mit dem letzten 
Tage des Monats, in welchem sie sich 
wieder verehelichen; 
c) bezüglich ver Waisen mit dem letzten 
Lage des. Monats, in welchem sie das 
15. Lebensjahr zurücklegen. 
— 
— 
Abschnitt VI. 
Schlußbestimmungen. 
Artikel 22. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 
1. Januar 1868 für alle von da ab sich 
ergebenden Fälle in Wirksamkeit. 
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Ausnahmsweise wird demselben rückwir- 
kende Kraft für die durch ven Krieg des 
Jahres 1866 dienstuntauglich gewordenen, 
sowie für die Wittwen und Waisen der in 
diesem Kriege gebliebenen oder in Folge von 
Wunden, Anstrengungen und Beschädi- 
gungen verstorbenen Unterofsiciere und Sol- 
daten zuerkannt, in der Art, daß sie vom 
1. Januar 1868 an in die dadurch be- 
stimmten höheren Bezüge treten. 
Nach Maßgabe der Würdigkeit und Be- 
dürftigkeit und bei genügend hergestelltem 
Nachweise der entsprechenden Thatsachen sollen 
ferner: 
a) solchen pensionirten Unterofficicren und 
Soloaten, welche in früheren Kriegen 
verwundet und in Folge dessen dienst- 
untauglich geworden sind, oder welche 
durch ihre active Dienstleistung das 
Gehor verloren odri eine Verstümme- 
lung erlitten haben, oder erblindet sind, 
die hiefür im Abschnitt B Ziff. 2 bis 5 
einschlüssig des Regulativs festgesetzten 
Pensionszulagen, 
S 
ren Wittwen und Waisen von Unter- 
officieren und Soldaten, hinsichtlich 
welcher einer der in Artikel 19 und 20 
bezeichneten Fälle aus der Zeit vor Wirk- 
samkeit dieses Gesetzes vorliegt,
	        
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