Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

557 
  
die entsprechenden Unterstützungen bewilligt 
werden, beides mit der Wirkung vom 
1. Januar 1868 und unter Abrechnung 
jener Pensionszulagen oder Unterstützungen, 
in deren Genuß sie etwa früher schon ge- 
setzt wurden. 
558 
Artikel 23. 
Alle mit dem gegenwärtigen Gesetze nicht 
im Einklange stehenden früheren Verord- 
nungen und Bestimmungen über die Ver- 
sorgung von Unterofficieren und Soldaten 
und ihrer Hinterbliebenen sind aufgehoben. 
Gegeben Schloß Berg, den 16. Mai 1868. 
Ludwig. 
fürst von Hohenlohr. v. Pfrehschner. v. Gresser. v. Schlör. Frhr. v. Pranchh. 
Cutz. v. Hörmann. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretaͤr des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell. 
53
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.