Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Bezeichmung der Penstonselassen. 
  
A. Normale Venstonen. 
I. Tlasse. 
Die Invalidenpension erster Classe wiyd gewährt: D 
1. nach einer mit entsprechender Aufführung zurückgelegten Dienstzelt von 30 Jahren, 
ohne daß es des Nachweises ver Invalidität und Erwerbzunfähigkelt bedarf; 
Realinvaliden a. nach einer Dienstzeit von mindestens 24 Jahren, # 
b. von geringerer Dienstzeit, wenn sie in Folge Verwundung 
vor dem Feinde oder Beschädigung bel Ausübung des Dienstes 
gänzlich er werbsunfählg geworven find. · 
II. Classe. 
Die Invalidenpension zweiter Classe wird gewährt: ’ 
nach einer mit entsprechender Aufführung zurückgelegten Dienstzeit von 24 Jahren 
ohne daß es des Nachweises der Invalidität und Erwerbsunfähigkelt bedarf; 
2. Realinvaliden a. nach einer Dienstzeit von mindestens 18 Jahren, 
b. von geringerer Dienstzeit, wenn sie in Folge Verwundung 
vor dem Feinde oder Beschädigung bei Ausübung des Dienstes 
— 
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größtentheils erwerbsun fähig geworden sind. . 
III. Classe. 
Die Juvalidenpension dritter Elasse erhalten: 
Realinvaliden ua. nach einer Dienstzeit von mindestens 12 Jahren, 
b. von geringerer Dienstzeit, wenn sie in Folge Verwundung 
vor dem Feinde oder Beschädigung bel Ausübung des Dienstes 
wenigstens theilweise er werbsbeschränkt geworden find. 
2) Halbinvallven nach einer Dienstzeit von mindestens 18 Jahren. 
 
	        
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