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II. Abschnitt.
Zuständigkeit und Verfabren.
Artikel 7.
Streitigkelten über das Bedürfniß und
die Art der Vermarkung, insbesondere über
die Anzahl und Beschaffenhekt der Grenz--
zeichen, entschelidet auf Anrufen die Ver-
walkungsbehdrde; Streitigkeiten über Fest-
stellung der Grenze bleiben der Entscheidung
der einschlägigen Gerichte vorbehalten.
Artikel 8.
Wird im Falle des Artikels 7 die Ent-
scheidung der Districtsverwaltungsbehörre
angerufen, so hat der Antragsteller unter
Darlegung des Bedürfnisses und der beab-
sichttgten Art und Weise der Vermarkung
den betreffenden Katasterplan, auf welchem
die zu setzenden Grenzsteine vollständig ein-
getragen sein müssen, vorzulegen, hiebei die
Plannummern der Gruns stücke, um deren
Vermarkung es sich haudelt, dann den Namen
des widersprechenden Grundeigenthümers an-
zugeben und um Genehmigung des Antrages
nachzusuchen.
Artikel 9.
Die Districtsverwaltungsbehörde vernimmt
zundchst den als widersprechend bezelchneten
Grundbeigenthümer mit seinen Erinnerungen,
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erholt im Falle ves Bedürfnisses das Gut-
achten ortskundiger verpflichteter Sachver-
ständiger und entscheidet hienach über den
gestellten Antrag.
Artikel 10.
Das Verfahren in erster Instanz ist kar-
und stempelfrei.
Jene Kosten, welche durch ein abweislich
verbeschiedenes Vermarkungsproject oder durch
ungegründete Einsprache veranlaßf werden,
können nach dem Ermessen der Behbrde
denjenigen zur Last gelegt werden, welche
das Project beantragt oder die Einsprache
erhoben haben.
Artikel 11.
Gegen den Beschluß der eisten Instanz
kann binnen elner Frist von vierzehn Tagen
Beschwerde bei der vorgesetzten Kreisreglerung,
Kammer des Innern, geführt werden, welche
auf Grund collegialer Berathung in zwelter
und letzter Instanz entscheidet.
III. Abschnitt.
Organe der Hrenzvermarkung.
Artikel 12.
Zur Vornahme des Vermarkungsgeschäftes
(Steinsatzes), sowie zur Aufsicht über die
im Gesammtumfange der Gemelndeflur be-
findlichen Grenzmarken sind in jeder Ge-
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