Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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II. Abschnitt. 
Zuständigkeit und Verfabren. 
Artikel 7. 
Streitigkelten über das Bedürfniß und 
die Art der Vermarkung, insbesondere über 
die Anzahl und Beschaffenhekt der Grenz-- 
zeichen, entschelidet auf Anrufen die Ver- 
walkungsbehdrde; Streitigkeiten über Fest- 
stellung der Grenze bleiben der Entscheidung 
der einschlägigen Gerichte vorbehalten. 
Artikel 8. 
Wird im Falle des Artikels 7 die Ent- 
scheidung der Districtsverwaltungsbehörre 
angerufen, so hat der Antragsteller unter 
Darlegung des Bedürfnisses und der beab- 
sichttgten Art und Weise der Vermarkung 
den betreffenden Katasterplan, auf welchem 
die zu setzenden Grenzsteine vollständig ein- 
getragen sein müssen, vorzulegen, hiebei die 
Plannummern der Gruns stücke, um deren 
Vermarkung es sich haudelt, dann den Namen 
des widersprechenden Grundeigenthümers an- 
zugeben und um Genehmigung des Antrages 
nachzusuchen. 
Artikel 9. 
Die Districtsverwaltungsbehörde vernimmt 
zundchst den als widersprechend bezelchneten 
Grundbeigenthümer mit seinen Erinnerungen, 
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erholt im Falle ves Bedürfnisses das Gut- 
achten ortskundiger verpflichteter Sachver- 
ständiger und entscheidet hienach über den 
gestellten Antrag. 
Artikel 10. 
Das Verfahren in erster Instanz ist kar- 
und stempelfrei. 
Jene Kosten, welche durch ein abweislich 
verbeschiedenes Vermarkungsproject oder durch 
ungegründete Einsprache veranlaßf werden, 
können nach dem Ermessen der Behbrde 
denjenigen zur Last gelegt werden, welche 
das Project beantragt oder die Einsprache 
erhoben haben. 
Artikel 11. 
Gegen den Beschluß der eisten Instanz 
kann binnen elner Frist von vierzehn Tagen 
Beschwerde bei der vorgesetzten Kreisreglerung, 
Kammer des Innern, geführt werden, welche 
auf Grund collegialer Berathung in zwelter 
und letzter Instanz entscheidet. 
III. Abschnitt. 
Organe der Hrenzvermarkung. 
Artikel 12. 
Zur Vornahme des Vermarkungsgeschäftes 
(Steinsatzes), sowie zur Aufsicht über die 
im Gesammtumfange der Gemelndeflur be- 
findlichen Grenzmarken sind in jeder Ge- 
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