Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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einen Theiles durch Beschluß der Verwal- 
tungsbehörden gemäß Artikel 9 und 11 sup- 
plirt ist. 
Artikel 17. 
Die Feldgeschworenen können sich behufs 
der Controle der Aechtheit und Unverrückt- 
heit der Grenzmarken bel dem Setzen der- 
selben bestlmmter geheimer Zelchen, soge- 
nannter Unterlagen, bedienen. 
Artikel 18. 
Die Feldgeschworenen find Hilfsorgane 
des Worstandes der Gemeinde für Erhaltung 
der Flur= und Markungsgrenzen; ihre Dienst- 
verrichtungen werden durch den Gemeinde- 
Vorstand vermittelt. 
Artikel 19. 
Jur giltigen Vornahme der in Art. 16 
bezeichneten Vermarkungsgeschäfte ist außer 
den dvortselbst erwähnten Voraussetzungen die 
Anwesenhelt von mindestens zwel Feldge- 
schworenen, sowie jene der bethelligten Grund- 
Eigenthümer oder ihrer Bevollmächtigten er- 
forderlich. Diese letzteren haben sich beim 
Legen und Untersuchen der geheimen Zeichen 
zu entfernen. 
Handelt es sich um die Vermarkung 
elner gemkindlichen Flurgrenze, so haben für 
sede hlebel betheiligte Gemelnde mindestens 
zwel ihrer Feldgeschworenen mitzuwirken. 
Die Vorladung der betheiligten Grund- 
Eigenthümer hat durch den Vorstand der 
Gemeinde zu geschehen. 
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Wird die Verhandlung durch das Nicht- 
erscheinen eines rechtzeitig geladenen Grund- 
Eigenthümers vereitelt, so können demselben 
die etwa hiedurch veursachten Kosten dann 
überbürdet werden, wenn das Hiuwegbleiben 
ohne genügende Entschuldigung erfolgt ist. 
Im MWilederholungsfalle kann das Ver- 
markungsgeschäft auch in Abwesenheit der 
richttg Vorgeladenen giltig vorgenommen 
werden, vorausgesetzt, daß dieses bei der 
Vorladung ausvrücklich bemerkt worden ist. 
Artikel 20. 4 
Den Feldgeschworenen liegt ob, über 
die Vornahme elnes jeden der im Art. 16 
bezeichneten Vermarkungsgeschäfte ein fort- 
laufendes Protokoll oder Tagebuch zu führen, 
in welchem unter Angabe ver Zeit, dann 
der Namen und der Eigenschaft der Anwe- 
senden die stattgehabte Handlung genau zu 
beschreiben und welches von deu betheiligten 
Grundeigenthümern, sowie von den hiebel be- 
schäftigten Feldgeschworenen zu unterzeichnenist. 
Dieses Protokoll oder Tagebuch ist von dem 
Vorstandeder Gemeinde sorgfältig zu verwahren. 
Artikel 21. 
Die Felvgeschworenen sind ferner ver- 
pflichtet, die Grenzmarken der gesammten Ge- 
meindeflur und der etwa besonders ver- 
markten Abtheilungen derselben (Gewanne), 
dann jene der Privatgrundstücke zu beauf- 
sichtigen und zu dlesem Behufe die frag- 
lichen Grenzen in Folge Aufforderung des
	        
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