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Vorstandes der Gemeinde, sowie nach der
nädheren Anweisung der Dienstesinstruction
perlodisch zu begehen und zu besichtigen, dle
hlebei wahrgenommenen Mängel aber binnen
24 Stunden dem Vorstande der Gemeinde,
sowie den etwa speckell bethelligten Giund-
Eigenthümern behufs der sofortigen Abhilfe
anzuzelgen.
Artikel 22.
Die Feldgeschworenen beziehen für ihre
Dienstesverrichtungen bestimmte, mit Rück-
sicht auf die Zeltdauer und die Größe der
Mühewaltung abzustufende und für jede
einzelne Geschäftskategorie in der Dienstes-
Instruction festzusetzende Gebühren.
Artikel 23.
Die Aufsicht über die Feldgeschworenen steht
zunächst ihrem Obmanne zu.
Die Eutscheidung von Differenzen, welche
sich in dieser Hinsicht ergeben, bleibt der
vorgesetzten mit der Oberaufsicht über die
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Feldgeschworenen betrauten Dilstricts-Ver-
waltungsbehdrde anheimgegeben.
Artikel 24.
Für den Umfang einer jeden Districts-
Gemelnde wird die gesammte Geschäfts-
führung der Feldgeschworenen, sowie die
Festsetzung der zu beziehenden Gebühren
vurch eine Dienstesinstruction geregelt. Die-
selbe wird nach vorgehender Berathung von
Seite des Districtsrathes durch dle Verwal-
tungsbehörde festgesetzt.
Artikel 25.
In denjenigen Gemelnden, in welchen das
Institut der Siebener (Steinsetzer, Feldschte-
der u. s. w.) bereits besteht, ist dasselbe
mit den Anforderungen des gegenwärtigen
Gesetzes in Einklang zu bringen.
Gegenwärtiges Gesetz tritt neunzig Tage
nach seiner Verkündung durch das Gesetz-
blatt, beziehungsweise das Amtsblatt der
Pfalz, in Wirksamkeit.
Gegeben Schloß Berg, den 16. Mai 1868.
Ludwig.
Fürst von Hohenlohe. uv. Pfreschner. u. Gresser. v. Schlör. rhr. v. Pranchh.
v. Lutz. v. Hörmann.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs#:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Teb. von Kobell.