Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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an der Gesundheit 
soll: 
1) wenn hiedurch der Tod des Verletzten 
oder ein bleibender Nachtheil an dessen 
Körper oder Gesunoheit verursacht, oder 
derselbe in eine mehr als sechzig Tage 
dauernde Krankheit oder (gänzliche oder 
theilweise) Arbeitsunfählgkeit versetzt 
worden ist, mit Zuchthaus bis zu 
sechzehn Jahren 
wenn der Verletzte dadurch in eine 
mehr als fünf, jedoch nicht mehr als 
sechzig Tage dauernde Krankheit oder 
(gänzliche oder theilweise) Arbeitsun- 
fähigkeit versetzt worden ist, mit Ge- 
fängniß nicht unter vier Monaten; 
wenn zwar keine der vorstehend be- 
zeichneten Folgen eingetreten, aber die 
That entweder in verabredeter Ver- 
bindung zweler oder mehrerer Personen 
oder mittels nächtlichen Aufpassens 
oder mittels Anwendung von Waffen 
oder Gift geschehen ist, mit Gefängniß 
bis zu zwei Jahren 
bestraft werden. 
Auch der Versuch der Körperverletzung ist 
nach Ziffer 3 strafbar, wenn zur Ausführung 
Waffen oder Gift angewendet worden sind."“ 
Artikel 5. 
Artikel 235 soll lauten: 
Wurde die Mißhandlung oder Beschä- 
digung ohne überlegten Entschluß verübt, 
rechtswidrig zufügt, 
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so ist im Falle des Artikels 234 Ziffer 1 
auf Zuchthaus bis zu acht Jahren und in 
leichteren Fällen auf Gefängniß nicht unter 
zwei Jahren, im Falle des Art. 234 Ziff. 2 
auf Gefängniß bis zu vier Jahren oder 
auf Geldstrafe bis zu fünfhundert Gulden zu 
erkennen. 
Ist der Thäter durch eine von dem Ge- 
tödteten oder Verletzten ihm selbst oder 
einem seiner im Art. 61 genannten Ange- 
hörigen ohne schuldhafte Veranlassung von 
ihrer Seite zugefügte Mißhandlung oder 
schwere Beleidigung gereizt und dadurch zur 
That hingerissen worden, so soll im Falle 
des Art. 234 Ziff. 1 auf Gefängniß nicht 
unter sechs Monaten, im Falle des Art. 234 
Ziff. 2 auf Gefängniß bis zu einem Jahre 
oder auf Geldstrafe bis zu zweihundert 
Gulden erkannt werden. 
Artikel 6. 
Artikel 237 soll lauten: 
„Wer einem Anderen eine körperliche 
Mißhandlung oder Beschädigung an der 
Gesunyheit rechtswidrig zufügt, durch welche 
keine der im Art. 234 Ziff. 1 und 2 be- 
zeichneten Folgen hervorgebracht wird, soll, 
soferne nicht gemäß Ziff. 3 des eben ange- 
führten Artikels eine schwerere Strafe ver- 
wirkt ist, mit Arrest oder an Geld bis zu 
hundert und fünfzig Gulden bestraft werden. 
In schwereren Fällen ist Schirfung der 
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