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an der Gesundheit
soll:
1) wenn hiedurch der Tod des Verletzten
oder ein bleibender Nachtheil an dessen
Körper oder Gesunoheit verursacht, oder
derselbe in eine mehr als sechzig Tage
dauernde Krankheit oder (gänzliche oder
theilweise) Arbeitsunfählgkeit versetzt
worden ist, mit Zuchthaus bis zu
sechzehn Jahren
wenn der Verletzte dadurch in eine
mehr als fünf, jedoch nicht mehr als
sechzig Tage dauernde Krankheit oder
(gänzliche oder theilweise) Arbeitsun-
fähigkeit versetzt worden ist, mit Ge-
fängniß nicht unter vier Monaten;
wenn zwar keine der vorstehend be-
zeichneten Folgen eingetreten, aber die
That entweder in verabredeter Ver-
bindung zweler oder mehrerer Personen
oder mittels nächtlichen Aufpassens
oder mittels Anwendung von Waffen
oder Gift geschehen ist, mit Gefängniß
bis zu zwei Jahren
bestraft werden.
Auch der Versuch der Körperverletzung ist
nach Ziffer 3 strafbar, wenn zur Ausführung
Waffen oder Gift angewendet worden sind."“
Artikel 5.
Artikel 235 soll lauten:
Wurde die Mißhandlung oder Beschä-
digung ohne überlegten Entschluß verübt,
rechtswidrig zufügt,
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so ist im Falle des Artikels 234 Ziffer 1
auf Zuchthaus bis zu acht Jahren und in
leichteren Fällen auf Gefängniß nicht unter
zwei Jahren, im Falle des Art. 234 Ziff. 2
auf Gefängniß bis zu vier Jahren oder
auf Geldstrafe bis zu fünfhundert Gulden zu
erkennen.
Ist der Thäter durch eine von dem Ge-
tödteten oder Verletzten ihm selbst oder
einem seiner im Art. 61 genannten Ange-
hörigen ohne schuldhafte Veranlassung von
ihrer Seite zugefügte Mißhandlung oder
schwere Beleidigung gereizt und dadurch zur
That hingerissen worden, so soll im Falle
des Art. 234 Ziff. 1 auf Gefängniß nicht
unter sechs Monaten, im Falle des Art. 234
Ziff. 2 auf Gefängniß bis zu einem Jahre
oder auf Geldstrafe bis zu zweihundert
Gulden erkannt werden.
Artikel 6.
Artikel 237 soll lauten:
„Wer einem Anderen eine körperliche
Mißhandlung oder Beschädigung an der
Gesunyheit rechtswidrig zufügt, durch welche
keine der im Art. 234 Ziff. 1 und 2 be-
zeichneten Folgen hervorgebracht wird, soll,
soferne nicht gemäß Ziff. 3 des eben ange-
führten Artikels eine schwerere Strafe ver-
wirkt ist, mit Arrest oder an Geld bis zu
hundert und fünfzig Gulden bestraft werden.
In schwereren Fällen ist Schirfung der
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