Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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und noch nicht gesammeltes Obst, auf dem 
Felde liegende Düungungsmittel, gelegte Kar- 
toffeln und sonstige Knollgewächse oder ge- 
setzte Pflanzen stiehlt, desgleichen wer 
fremdem Eigenthum unbefugt Erde, Rasen, 
Torf, Steine, Lehm, Sand, Kies oder 
andere Materialien gräbt, sticht over bricht, 
Bäume oder Sträuche umhaut, oder einzelne 
Aeste abhaut oder abbricht, und sich zueignet, 
wird, soferne die Handlung nicht nach dem 
Forstgesetze zu beurtheilen ist, und vorbe- 
haltlich der Bestimmungen der Art. 285—287 
mit Arrest bis zu vierzehn Tagen oder an 
Geld bis zu fünf und zwanzig Gulden be- 
straft.“ 
Artikel 10. 
Artikel 286 soll lauten: 
„Diebstähle an den in Art. 284 bezeich- 
neten Gegenständen werden mit Gefängniß 
bis zu zwei Jahren bestraft, wenn der Dieb 
binnen Jahresfrist vor der abzuurtheilenden 
That bereits dreimal wegen Diebstahls 
solcher Gegenstände verurtheilt worden ist." 
Artikel 11. 
Artikel 301 soll lauten: 
„Mit Zuchthaus von acht bis zu zwanzig 
Jahren ist der Raub zu bestrafen: 
1) wenn sich der Räuber, oder falls 
Mehrere den Raub gemeinschaftlich ver- 
2) 
3) wenn drei 
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übt haben, Einer derselben zur Ver- 
übung der That mit Waffen versehen 
hatte; 
wenn der Raub von zwei oder meh- 
reren Personen mittels unerlaubten 
Eindringens in ein bewohntes Ge- 
bäude oder in den dazu gehörigen und 
mit dem bewohnten Gebäude in in- 
nerer Durchgangsverbindung stehenden 
umschlossenen Raum verübt worden ist; 
oder mehrere Personen, 
welche sich zur fortgesetzten Verübung 
von Raub oder Diebstahl verbunden 
haben, den Raub gemeinschaftlich ver- 
übt, oder bei Ausführung desselben 
in der in Art. 54 Ziff. 4 bezeichneten 
Art mitgewirkt haben; 
wenn der Thäter wegen dreier oder 
mehrerer Verbrechen dro Raubes gleich- 
zeitig zu bestrafen ist; oder wenn der- 
selbe bereits wegen Raubes, Diebstahls 
oder Hehlerei einmal zu einer Ver- 
brechens oder zweimal zu Gefängniß- 
strafe, jedesmal von wenigstens einem 
Jahre verurtheilt worden ist, und sich 
neuerdings, ehe vom Tage der erstan- 
denen Strafe oder erlangten Begnadi- 
gung zehn Jahre verflossen sind, eines 
Raubes schuldig macht.“
	        
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