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und noch nicht gesammeltes Obst, auf dem
Felde liegende Düungungsmittel, gelegte Kar-
toffeln und sonstige Knollgewächse oder ge-
setzte Pflanzen stiehlt, desgleichen wer
fremdem Eigenthum unbefugt Erde, Rasen,
Torf, Steine, Lehm, Sand, Kies oder
andere Materialien gräbt, sticht over bricht,
Bäume oder Sträuche umhaut, oder einzelne
Aeste abhaut oder abbricht, und sich zueignet,
wird, soferne die Handlung nicht nach dem
Forstgesetze zu beurtheilen ist, und vorbe-
haltlich der Bestimmungen der Art. 285—287
mit Arrest bis zu vierzehn Tagen oder an
Geld bis zu fünf und zwanzig Gulden be-
straft.“
Artikel 10.
Artikel 286 soll lauten:
„Diebstähle an den in Art. 284 bezeich-
neten Gegenständen werden mit Gefängniß
bis zu zwei Jahren bestraft, wenn der Dieb
binnen Jahresfrist vor der abzuurtheilenden
That bereits dreimal wegen Diebstahls
solcher Gegenstände verurtheilt worden ist."
Artikel 11.
Artikel 301 soll lauten:
„Mit Zuchthaus von acht bis zu zwanzig
Jahren ist der Raub zu bestrafen:
1) wenn sich der Räuber, oder falls
Mehrere den Raub gemeinschaftlich ver-
2)
3) wenn drei
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übt haben, Einer derselben zur Ver-
übung der That mit Waffen versehen
hatte;
wenn der Raub von zwei oder meh-
reren Personen mittels unerlaubten
Eindringens in ein bewohntes Ge-
bäude oder in den dazu gehörigen und
mit dem bewohnten Gebäude in in-
nerer Durchgangsverbindung stehenden
umschlossenen Raum verübt worden ist;
oder mehrere Personen,
welche sich zur fortgesetzten Verübung
von Raub oder Diebstahl verbunden
haben, den Raub gemeinschaftlich ver-
übt, oder bei Ausführung desselben
in der in Art. 54 Ziff. 4 bezeichneten
Art mitgewirkt haben;
wenn der Thäter wegen dreier oder
mehrerer Verbrechen dro Raubes gleich-
zeitig zu bestrafen ist; oder wenn der-
selbe bereits wegen Raubes, Diebstahls
oder Hehlerei einmal zu einer Ver-
brechens oder zweimal zu Gefängniß-
strafe, jedesmal von wenigstens einem
Jahre verurtheilt worden ist, und sich
neuerdings, ehe vom Tage der erstan-
denen Strafe oder erlangten Begnadi-
gung zehn Jahre verflossen sind, eines
Raubes schuldig macht.“