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Artikel 15.
Artikel 346 soll lauten:
„Wegen der in Art. 342, Art. 343 Ziff. 1
und Art 344 bezeichneten Handlungen fin-
det, soferne sie am Privateigenthume be-
gangen wurden, die gerichtliche Verfolgung
nur auf Antrag des Beschädigten oder seines
gesetzlichen Vertreters statt.
Bei der Beschädigung oder Zerstörung
von Gegenständen, welche zu offentlichem
Gebrauche oder öffentlichem Zwecke dienen,
kann im Strafurtheile die Wiederherstellung
auf Kosten des Verurtheilten verfügt werden.“
II. Abänderung des Polizeistrafgesetzbuches
vom 10. November 1861
Artikel 16.
Artikel 97 soll lauten:
„Weibspersonen, welche mit ihrem Körper
unzüchtiges Gewerbe treiben, werden mit
Arrest bis zu dreißig Tagen, dessen Schär-
fung zulässig ist, gestraft.
598.
Im Rückfalle kann zugleich die Zulässig-
keit der Stellung unter Poligeiaufsicht und
in weiteren Rückfällen die Zulässigkeit der
Verwahrung in einer Polizeianstalt im
Strafurtheile ausgesprochen werden.
Weibspersonen, welche auf Grund der
Bestimmung des Abs. 1 bestraft wurden,
können auf die Dauer eines Jahres von
eingetretener Rechtskraft des Urtheils an
durch die Polizeibehörde der ärztlichen Ueber-
wachung ihres Gesundheitszustandes unter-
stellt werden.“
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 17.
Vorstehende Bestimmungen treten dreißig
Tage nach deren Verkündigung in Kraft
und findet hiebei Art. 25 des Einführungs-
gesetzes zum Strafgesetzbuche und zum
Polizeistrafgesetzbuche vom 10. Novem-
ber 1861 analoge Anwendung.
Gegeben Schloß Berg, den 16. Mai 1868.
Ludwig.
Hürst von Hohenlohe. v. Pfresschner. v. Gresser. v. Schlör. FKrhr. v. Pranchh.
v. futz. v. Hörmaann.
Nach dem Befehle Seiner Masestät des Königs:
der Gencralsecretär des Staatsrathes,
Seb. von Robell.