Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikel 15. 
Artikel 346 soll lauten: 
„Wegen der in Art. 342, Art. 343 Ziff. 1 
und Art 344 bezeichneten Handlungen fin- 
det, soferne sie am Privateigenthume be- 
gangen wurden, die gerichtliche Verfolgung 
nur auf Antrag des Beschädigten oder seines 
gesetzlichen Vertreters statt. 
Bei der Beschädigung oder Zerstörung 
von Gegenständen, welche zu offentlichem 
Gebrauche oder öffentlichem Zwecke dienen, 
kann im Strafurtheile die Wiederherstellung 
auf Kosten des Verurtheilten verfügt werden.“ 
II. Abänderung des Polizeistrafgesetzbuches 
vom 10. November 1861 
Artikel 16. 
Artikel 97 soll lauten: 
„Weibspersonen, welche mit ihrem Körper 
unzüchtiges Gewerbe treiben, werden mit 
Arrest bis zu dreißig Tagen, dessen Schär- 
fung zulässig ist, gestraft. 
598. 
Im Rückfalle kann zugleich die Zulässig- 
keit der Stellung unter Poligeiaufsicht und 
in weiteren Rückfällen die Zulässigkeit der 
Verwahrung in einer Polizeianstalt im 
Strafurtheile ausgesprochen werden. 
Weibspersonen, welche auf Grund der 
Bestimmung des Abs. 1 bestraft wurden, 
können auf die Dauer eines Jahres von 
eingetretener Rechtskraft des Urtheils an 
durch die Polizeibehörde der ärztlichen Ueber- 
wachung ihres Gesundheitszustandes unter- 
stellt werden.“ 
Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 17. 
Vorstehende Bestimmungen treten dreißig 
Tage nach deren Verkündigung in Kraft 
und findet hiebei Art. 25 des Einführungs- 
gesetzes zum Strafgesetzbuche und zum 
Polizeistrafgesetzbuche vom 10. Novem- 
ber 1861 analoge Anwendung. 
Gegeben Schloß Berg, den 16. Mai 1868. 
Ludwig. 
Hürst von Hohenlohe. v. Pfresschner. v. Gresser. v. Schlör. FKrhr. v. Pranchh. 
v. futz. v. Hörmaann. 
Nach dem Befehle Seiner Masestät des Königs: 
der Gencralsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Robell.
	        
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