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II. für einmalige außerordentliche Aus-
gaben
a) für Ausrüstungs-
Bedürfnisse 486,600 fl.
b) für Garnisons-
Neubauten 340,000 fl.
zusammen ad 1I 876,600 fl.
im Gesammtbetrage für 1
und II 2,580,341 fl.
Artikel 2.
Von dem laut Gesetz vom 28. April
1867 für die Mehrausgabe auf den Inva-
lidenfond ertheilten Credite von 37,500 fl.
wird der Ende, 1867 verfügbar bleibende
Betrag zur Ver endung für diesen Fond
vorbehalten.
Soweit die an der Bewilligung für die
Kriegsaufstellung des Heeres laut Gesetz vom
24. Juni 1866 von 31,512,000 fl. ver-
bleibenden Erubrigungen zur Deckung der
durch das Gesetz vom 28. April 1867 er-
öffneten Militär-Credite nicht hinreichen soll-
ten, bleibt weitere gesetzliche Bestimmung
über die Deckung der desfalls nach Artikel 3
dieses Gesetzes von der Hauptkriegscasse zu
leistenden Vorschüsse bis zur Vorlage der be-
treffenden Rechnungsnachweisungen vorbe-
halten.
Die etwa noch zur Anerkennung gelan-
genden nachträglichen Liquidationen für
Kriegsleistungen, welche dem Credite vom
604
24. Juni 1866 zur Laßt fallen, find auch
in der IX. Finanzperiode durch das Kriegs-
Ministerium in der durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 28. April 1867 bestimmten
Weise zu bestreiten.
Artikel 3.
Die durch Artikel 3 des Gesetzes vom
10. Juli 1865, einen Credit für die wei-
teren Militärbedürfnisse in den letzten 2
Jahren 1865/67 der VIII. Finanzperiode
betreffend, verfügte Verwendung der Zinsen
von den vorübergehend verzinslich angeleg-
ten Fonds für außerordentliche Militärbe-
dürfnisse zur Ergänzung der für den Kriegs-
fall bestimmten Armirungsfonds der Landes-
festungen soll auch in der IX. Finanzperiode
unter Ausdehnung auf die Armirungs= und
Proviantfonds der vormaligen Bundesfestung
Ulm stattfinden.
Artikel 4.
Für den vorübergehenden Bedarf des
außerordentlichen Militäretats für die IX.
Finanzperiode wegen allmählicher Reduction
des höheren Standes an Officieren, Mili-
tärbeamten und Mannschaften werden die
Preise der Naturalien für die darunter be-
griffenen und wirklich anzuschaffenden
496 Schäffel Brodfrucht zu 11 fl. 30 kr.
1,693 Schäffel Haber zu 6 fl. — kr.
2,438 Centner Heu zu 1 fl. 24 kr.