Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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II. für einmalige außerordentliche Aus- 
gaben 
a) für Ausrüstungs- 
Bedürfnisse 486,600 fl. 
b) für Garnisons- 
Neubauten 340,000 fl. 
zusammen ad 1I 876,600 fl. 
im Gesammtbetrage für 1 
und II 2,580,341 fl. 
Artikel 2. 
Von dem laut Gesetz vom 28. April 
1867 für die Mehrausgabe auf den Inva- 
lidenfond ertheilten Credite von 37,500 fl. 
wird der Ende, 1867 verfügbar bleibende 
Betrag zur Ver endung für diesen Fond 
vorbehalten. 
Soweit die an der Bewilligung für die 
Kriegsaufstellung des Heeres laut Gesetz vom 
24. Juni 1866 von 31,512,000 fl. ver- 
bleibenden Erubrigungen zur Deckung der 
durch das Gesetz vom 28. April 1867 er- 
öffneten Militär-Credite nicht hinreichen soll- 
ten, bleibt weitere gesetzliche Bestimmung 
über die Deckung der desfalls nach Artikel 3 
dieses Gesetzes von der Hauptkriegscasse zu 
leistenden Vorschüsse bis zur Vorlage der be- 
treffenden Rechnungsnachweisungen vorbe- 
halten. 
Die etwa noch zur Anerkennung gelan- 
genden nachträglichen Liquidationen für 
Kriegsleistungen, welche dem Credite vom 
604 
24. Juni 1866 zur Laßt fallen, find auch 
in der IX. Finanzperiode durch das Kriegs- 
Ministerium in der durch Artikel 3 des 
Gesetzes vom 28. April 1867 bestimmten 
Weise zu bestreiten. 
Artikel 3. 
Die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 
10. Juli 1865, einen Credit für die wei- 
teren Militärbedürfnisse in den letzten 2 
Jahren 1865/67 der VIII. Finanzperiode 
betreffend, verfügte Verwendung der Zinsen 
von den vorübergehend verzinslich angeleg- 
ten Fonds für außerordentliche Militärbe- 
dürfnisse zur Ergänzung der für den Kriegs- 
fall bestimmten Armirungsfonds der Landes- 
festungen soll auch in der IX. Finanzperiode 
unter Ausdehnung auf die Armirungs= und 
Proviantfonds der vormaligen Bundesfestung 
Ulm stattfinden. 
Artikel 4. 
Für den vorübergehenden Bedarf des 
außerordentlichen Militäretats für die IX. 
Finanzperiode wegen allmählicher Reduction 
des höheren Standes an Officieren, Mili- 
tärbeamten und Mannschaften werden die 
Preise der Naturalien für die darunter be- 
griffenen und wirklich anzuschaffenden 
496 Schäffel Brodfrucht zu 11 fl. 30 kr. 
1,693 Schäffel Haber zu 6 fl. — kr. 
2,438 Centner Heu zu 1 fl. 24 kr.
	        
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