Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Geletz-Vlatt 
für das 
Königreich Bayern. 
— — ——— — — — 
W 36. 
München, den 5. Juni 18608. 
  
Inhalt: 
e,t d betreffend. 
Gesetz, 
Abänderung einiger Bestimmungen des in der 
Pfalz geltenden Civilgesetzbuches über Privi- 
legien und Hypotheken betreffend. 
Ludwig II. 
von Gottes Gnaden Küönig von Vayern, 
Pfalzgraf bei Khein, 
Herzog von Vayern, Franken und in 
Schwaben ete. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres 
Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kam- 
mer der Abgeordneten beschlossen und 
verordnen, wie folgt: 
Abänderung einiger Bestimmungen des in der Pfalz geltenden Ci ilgesetzbuches über Privilegien und 
Artikel 1. 
In den Fällen, in welchen eine Chefrau 
die ihr zustehende gesetzliche Hypothek auf 
andere Gläubiger übertragen oder auf dieselbe 
zu Gunsten anderer Gläubiger verzichten 
kann, muß der Uebertrag oder Verzicht unter 
der Strafe der Nichtigkeit durch authentische 
Urkunde geschehen. 
Dritten Personen gegenüber gelangt der 
Erwerber einer solchen Hypothek in deren 
Besitz nur durch die zu seinen Gunsten im 
Hypothekenbuche genommene Einschreibung. 
Sind mehrere Gläubiger in der vorbe- 
zeichneten Weise in die gesetzliche Hypothek 
der Ehefrau subrogirt worden, so bestimmt 
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