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Geletz-Vlatt
für das
Königreich Bayern.
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W 36.
München, den 5. Juni 18608.
Inhalt:
e,t d betreffend.
Gesetz,
Abänderung einiger Bestimmungen des in der
Pfalz geltenden Civilgesetzbuches über Privi-
legien und Hypotheken betreffend.
Ludwig II.
von Gottes Gnaden Küönig von Vayern,
Pfalzgraf bei Khein,
Herzog von Vayern, Franken und in
Schwaben ete. ete.
Wir haben nach Vernehmung Unseres
Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung
der Kammer der Reichsräthe und der Kam-
mer der Abgeordneten beschlossen und
verordnen, wie folgt:
Abänderung einiger Bestimmungen des in der Pfalz geltenden Ci ilgesetzbuches über Privilegien und
Artikel 1.
In den Fällen, in welchen eine Chefrau
die ihr zustehende gesetzliche Hypothek auf
andere Gläubiger übertragen oder auf dieselbe
zu Gunsten anderer Gläubiger verzichten
kann, muß der Uebertrag oder Verzicht unter
der Strafe der Nichtigkeit durch authentische
Urkunde geschehen.
Dritten Personen gegenüber gelangt der
Erwerber einer solchen Hypothek in deren
Besitz nur durch die zu seinen Gunsten im
Hypothekenbuche genommene Einschreibung.
Sind mehrere Gläubiger in der vorbe-
zeichneten Weise in die gesetzliche Hypothek
der Ehefrau subrogirt worden, so bestimmt
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